10. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stu ttgart Samstag den 31 .März 1849. Inhalt. Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die fernere Forterhebung der Steuern. Verfügungen der Departements. Bekanntmachung derjenigen evangelischen Predigtamts-Eandidaten, welche im März d. J. die erste theologische Dienstprüfung mit Erfolg bestanden haben. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Gesetz, betreffend die fernere Forterhebung der Steuern. Wilheim, König von Württemberg. Nachdem sich die Nothwendigkeit ergeben hat, den Zeitraum für die provisorische Fort- erhebung der Steuern abermals zu verlängern, verordnen und verfügen Wir, nach Anhs- rung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Einziger Artikel. Die durch Unsere Gesetze vom 30. Oktober v. J. und 31. Jannar d. J. angeordnete provisorische Forterhebung der Steuern dauert bis zum Ende dieses Etatsjahrs fort, vorbe- hältlich der Aenderungen, welche im Falle früherer Verabschiedung des Finanz-Gesetzes für das laufende Jahr mit diesem von selbst eintreten.