94 Art. 1. Aus dem ersten Aufgebote der Landwehr (Art 59, 60, 61 des Gesetzes vom 22. Mai 1843) sind zur Verfügung des Kriegsministeriums gestellt: a) die gesammte exereirte Mannschaft, oder die Exkapitulanten der beiden letzten Jahre; b) die jüngste Altersklasse der nicht exereirten Landwehr (1827—48); c) der bei der Aushebung des Jahrs 1849 nicht zur Ergänzung des aktiven Heeres be- rufene Theil der landwehrpflichtigen Altereklasse (1828—49). . Art. 2. Der unter lit. a. begriffene Theil der Landwehr verbleibt bis zum Eintritt einer Feld- aufstellung ungestört in seinen bisherigen Verhältnissen. Die nicht exercirte Mannschaft aber aus den lit. b. und e. genannten beiden Alters- klassen soll zu Waffenübungen in den Rahmen des aktiven Heeres auf die Dauer von böch- stens sechs Wochen einberufen werden, nach deren Beendigung die Pflichtigen bis zu einer Feldaufstellung in ihr bisheriges Verhältniß zurücktreten. Art. 3. Aus der Altersklasse 1828 ist in dem Aushebungsjahre 1849 zur Ergänzung des Ab- gangs im aktiven Heere die bisherige Zahl von 3800 Rekruten unter der Bestimmung auszuheben, daß die wegen Berufs Zurückgestellten und die ungehor- sam Abwesenden, veßgleichen die vor dem Eintritt in das militärpflichtige Alter freiwillig in's Militär Getretenen, insofern sie die Aushebung trifft, als gestellt in die Rekrutenzahl eingerechnet werden. Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens sind mit Vollziehung des voran- stehenden Gesetzes beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 30. März 1849. Wilheim. Der Chef des Departements des Innern: Duvernoy. Der Chef des Kriegs-Departements: Rüpplin. Auf Befehl des Königs, der Cabinets-Direktor: Mauceler.