95 B) Gese 6, betreffend die Aufhebung der den Standesherren und deren Familien bisher zugestandenen Aus- nahme von der Kriegsdienstpflicht und der Stellvertretung bei Erfüllung derselben. Wilhelm, König von Württemberg. In Erwägung, daß das Gesetz über die Grundrechte des deutschen Volkes die Bestim- mung enthält, daß die Wehrpflicht für Alle gleich seyn und Stellvertretung bei derselben nicht stattfinden solle, verfügen und verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen- Raths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, unter Abänderung der bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 1843, wie folgt: Art. 1. Die den Standesherren und deren Familien bisher zugestandene Ausnahme von der Kriegsvienstpflicht ist aufgehoben. Art. 2. Stellvertretung im Dienste des aktiven Heeres sowohl, als im Landwehrvienste, findet vom 1. April d. J. an nicht mehr statt. Die Rechte und Pflichten derjenigen Einsteher, welche gegenwärtig noch im Militär- dienste stehen, so wie die Rechte und Pflichten der Einsteller derselben erleiden keine Aende- rung. Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens sind mit Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 30. März 1840. Wilheilm. Der Chef des Departemente des Innern: Duvernoy. Der Chef des Kriegs-Departements: Rüpplin. Auf Befebl des Königs, der Cabinets-Direktor: Mauceler.