127 Art. 8. Die Hinterlegung (Deposition) der Wechselsumme (Art. 25, 40, 73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung) geschieht bei dem für Wechselsachen zuständigen Gerichte des Zahlungsortes (zu vergleichen §. 185 des IV. Edikts vom 31. December 1818). Art. 9. Ist der Bezirksnotar verhindert, Protest aufzunehmen (Art. 87 der allgemeinen deutschen Wechselordnung), so hat derjenige Notar der Aufforderung zu genügen, welcher dem Orte der Aufnahme zunächst wohnt. Wäre dieser Ort der Sitz des Bezirksgerichts, ohne daß ein weiterer Notar dort wohnt, so hat der Gerichtsaktuar einzutreten. Art. 10. Die allgemeinen Feiertage (Art. 92 der allgemeinen deutschen Wechselordnung) werden im Wege der Verordnung bestimmt. Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Ludwigsburg den 6. Mai 1849. Wilhelm. Der Chef des Justiz-Departements: Römer. Auf Befebl des Königs, der Cabinets-Direkior: aueler. ) Dienst-Nachrichten. Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 1. d. M. die erledigte katholische Pfarrei Dormettingen, Dekanats Schömberg, dem Marrer Schnei- ver in Oeffingen, Dekanats Stuttgart, und die Stelle eines Maschinenmeisters für die Reparatur-Werkstätte in Friedrichshafen und für ven Lokomotiven-Dienst auf der oberschwäbischen Eisenbahn dem Ingenieur-Praktikanten Merz, von Crailsheim, gnädigst übertragen. Seine Königliche Majestät haben vermöge höchsten Dekrets vom 4. d. M. die erledigte Assessorsstelle bei dem Gerichtshofe in Tübingen dem Criminglamts-Aktuar Rei- chardt in Stuttgart, ferner