24. Regierungs-Blatt Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Montaz den 11. Juni 1819. Inhalt. Königliche Dekrete. Gesetz über Bannrechte und dingliche Gewerbs-Berechtigungen mit Ausschließungs-Be- ugniß. Unmittelbare Königliche Dekrete. Gesetz über Bannrechte und dingliche Gewerbs-Berechtigungen mit Ausschließungs-Befugniß. Wilheilm, König von Württemberg. Ueber die Bannrechte und die dinglichen Gewerbs-Berechtigungen mit Ausschließungs- Recht verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Gebeimenraths und unter Zustimmnng Unserer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. Alle Bannrechte treten mit der Verkündigung dieses Gesetzes außer Wirkung. Soweit der Bann in eine Kelter mit der Zehentpflicht gegen den Kelternbesttzer zu- sammenhängt, findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung, sondern wird in dem Zehent- Ablösungs-Gesetze biefür Bestimmung getroffen werden.