176 von 1828, S. 537), so wie die von ersteren bisher unter dem Namen Kammer-Canon bezogene jährliche Abgabe hört mit dem 1. Januar 1849 auf. » Art. 2 Von diesem Zeitpunkte an unterliegt das Einkommen der Eigenthümer und Heraus- geber von Zeitschriften, so wie überhaupt der schriftstellerische Erwerb, ohne Rücksicht dar- auf, ob derselbe in Gehalten oder Honoraren besteht, der gleichen Besteurung, wie das Ein- kommen der in dem §. 26, Uit. b. des Gesetzes vom 29. Juni 1821 ( Reg. Blatt S. 384) genannten Personen. Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben, Ludwigsburg den 9. Juni 1849. Wilhelm. Der Chef des Finanz-Departements: Goppelt. Auf Befehl des Königs, der Cabinets-Direktor: Maueler. ##sm## —öß GedHuct bei G. Hasselbrink.