s Regierungs Blatt Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 14. Juni 1849. Inhalt. Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Freigebung der Theilnahme an der Ablösungs-Kasse. — Dienst- Nachrichten. Dlenst-Erledigungen. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Geseb, betreffend die Freigebung der Theilnahme an der Ablösungs-Kasse. Wilheim, König von Württemberg. Unter Abänderung der Bestimmungen, welche das Gesetz in Betreff der Beseitigung der auf dem Grund und Boden ruhenden Lasten vom 14. April 1848 (Reg. Blatt S. 165) in Art. 4 über die zwangsweise Vermittlung der Entschädigung der Privatberechtigten für die nach Art. 1 und 7 dieses Gesetzes aufgebobenen Gefälle derselben durch die Ablösungs- kasse enthält, verordnen und verfügen Wir, nach Anbörung Unseres Geheimen-Raths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: