W 28. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Oienstag den 19. Juni 1849. Inhalt. Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Ablösung der Zehenten. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Geseb, betreffend die Ablösung der Zehenten. Wilhelm, König von Württemberg. Hinsichtlich der in dem Gesetze vom 14. April 1848, Art. 19 ausgesprochenen Ablösung der Zehenten verordnen und versügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Erster Abschnittt. Bedingungen der Ablösbarkeit. Art. 1. Das gegenwärtige Gesetz bezieht sich auf alle Gattungen von Zehenten, mit Ausnahme des Blutzehenten und des Neubruchzehentrechts. (Gesetz vom 14, April 1848, Art. 1, 2, 3, 8, 9, 18, 19).