190 Art. 18. Die Bezahlung der Zehentabloͤsungsschuld ist dem Bezugsberechtigten an dem der Be- rechnung der Zehentbezugskosten zu Grund gelegten Zehenteinzugs-Ort kostenfrei und aus einer Hand zu leisten, zu welchem Ende, wenn die Gemeinde die Ablösung nicht übernom- men hat, von den in Ablösungsgemeinschaft stehenden Pflichtigen Träger zu bestellen sind, welche obrigkeitlich verpflichtet werden und auf Verlangen der Pflichtigen Caution zu leisten haben. Art. 19. Die laufenden, so wie die von den zwei nächst vorangegangenen Jahren rückständigen Zeitrenten, in welchen die Zehentablssungsschuld zu bezahlen ist, genießen gegenüber den ein- zelnen Schulonern derselben das Vorzugsrecht der Realrenten (Prioritätsgesetz vom 15. April 1825, Art. 4, Ziff 4.) Für Zahlungsrückstände der Träger von Ablösungsgemeinschaften gegen die Berechtig- ten können diese die pflichtigen Gutsbesitzer der Gemeinschaft sammt und sonders in Anspruch nehmen. Art. 20. Der in der Zwischenzeit von der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes bis zur end- gültigen Festsetzung des Ablösungs-Capitals anfallende Zehente berechtigter Privaten wird zwar noch von dem bisherigen Berechtigten, aber auf Abrechnung an der Ablösungsschuld der Pflichtigen erhoben. Das Gleiche geschieht bei dem Zehenten anderer Berechtigten, welcher nach der durch die Pflichtigen oder Berechtigten verlangten Ablösung, aber vor der endgültigen Festsetzung des Ablösungskapitals anfällt. Ein zur Zeit der letzteren begonnener Zehenteinzug wird auf Abrechnung an der Ablösungsschuld vollendet. In den vorgenannten Fällen bleibt es den Betheiligten überlassen, sich über ein statt des Naturalzehenten zu zahlendes Geldsurrogat zu vereinigen, das seiner Zeit an der Ablö- sungsschuld der Pflichtigen in Abzug kommt. Der Zehentertrag des Jahrs 1848 wird an der Ablösungsschuld in dem Falle zu Gun- sten der Mlichtigen abgerechnet, wenn die Letzteren nach der Verkündigung des Gesetzes vom 4. April 1848 vie urkundliche Aufnahme dieses Ertrags durch eine vorläußige Ablösungs- Anmeldung (vergl. Ministerial-Verfügung vom 17. Juni 1848, Reg. Blatt S. 284) ver- anlaßt haben. Ebenso wird der in Geld oder in vertragsmäßig bestimmten Fruchtquantitä-