197 vom 1. Januar des Jahrs an anzusprechen, in welchem der Zehente erstmals von dem Berech- tigten nicht mehr oder nur auf Abrechnung an seiner Forderung für Zehentablösung erhoben worden ist. Die Tilgung vom Capital und Zins der Absindung geschieht in Ermanglung anderen Uebereinkommens der Betbeiligten in einer der Zahl der Zeitrenten, in welcher die Zehent-Ablösungsschuld getilgt wird (Art. 15), gleichen Zabl solcher Renten, welche dem Abfindungs-Berechtigten in einem verhältnißmäßigen Antheil an jeder der für die Zehentab- lösung festgesetzten Zeitrenten angewiesen werden. In Fällen jedoch, in welchen die Zehent-Ablôsungskasse zwischen ven Zehent-Berechtig- ten und die Pflichtigen tritt, wird von dieser die Lasten-Absindung durch Obligationen unter den gleichen Bestimmungen, wie sie bei dem Zebent-Ablösungskapital stattfinden, berichtigt. Art. 40. Die Abfindungssummen werden den Gemeinden, Stiftungen, übrigen Körperschaften und Berechtigten (vergl. Art. 28) zugewiesen, zu deren Gunsten die Leistungs-Verbindlich- keit besteht. Die Absindungssummen, durch welche Leistungen für öffentliche oder unter öffentliche Aufsicht gestellte Zwecke abgelöst werden, bleiben diesen Zwecken gewidmet, und es stebt den Kirchen-, Körperschafts= oder Staats-Behörden die Aufsicht über deren Verwaltung zu. Art. 41. Die vorstehenden Bestimmungen über die Abfindung der Lasten-Berechtigten finden nur auf die auf dem Zehenten allein ruhenden Lasten Anwendung. Die Absindung der zugleich auf anderem Eigentbum, namentlich auf inkorporirten und inkammerirten Gerechtsamen ruhenden Leistung bleibt einem andern Gesetz vorbehalten. Fünfter Abschnitt. Vom Verfahren. 1) Bei der Ablösung der Zehenten berechtigter Privaten. Art. 42. Nach der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes haben in allen Gemeinden, in welchen berechtigten Privaten der Bezug von Zehenten zusteht, die Gemeinderäthe und Bür- ger-Ausschüsse die Frage, ob die gebotene Ablösung dieser Zebenten (Art. 2) von der Ge- meinde übernommen werden soll, nach vorheriger Vernehmung der Zehentpflichtigen in Be- rathung zu ziehen und Beschluß über dieselbe zu fassen. 3