204 Art. 59. Will einer der in Art. 58 bezeichneten Zehentberechtigten von dem ihm zustehenden Anspruch auf Ablösung (Art. 2) Gebrauch machen, so hat er dieses dem Oberamte schrift- lich unter näherer Bezeichnung des Zehenten und der auf demselben haftenden Lasten zu erklä- ren, auch im Falle des Art. 15 die Voraussetzung seiner Befugniß, die Ablösung ohne die Zustimmung der Mitberechtigten zu verlangen, nachzuweisen. Von dem Ablösungsverlangen des Berechtigten setzt das Oberamt, eintretenden Falls nach vorgängiger Beseitigung der gegen dessen Gültigkeit vorliegenden Anstände, die Mlichtigen durch den Ortsvorsteher in Kenntniß, welcher letztere sofort wegen Uebernahme der Ablöosung auf die Gemeinde oder ihrer Besorgung durch die Pflichtigen, die in Art 42 vorgesehenen Verhandlungen zu veran- lassen hat. Art. 60. Für die Ausnahme des nach geschehener Ablösungs-Anmeldung auf Abrechnung an der Ablösungsschuld zur Erhebung kommenden Zehenten (Art. 20) hat das Oberamt nach Art. 44, Ziff. 1 zu sorgen. Art. 61. Das einmal in vorstehender Weise (Art. 58 und 59) bei dem Oberamt angemeldete Ablösungs-Verfahren kann nicht mehr zurückgenommen Werden. Art. 62. Mit vorstehenden Abweichungen (Art. 58 bis 61) kommen bei der Ablösung des Zehen- ten der in Art. 58 benannten Berechtigten die Besiimmungen der Art. 44 bis 57 des ge- genwärtigen Gesetzes zur Anwendung. 3) Schluß-Bestimmungen. Art. 63. Nach endgültig festgesetztem Ablösungs-Capital wird der nach den Bestimmungen des zweiten Abschnitts des gegenwärtigen Gesetzes zu berechnende Rein-Ertrag der von dem Be- rechtigten auf Abrechnung an der Ablösungsschuld bezogenen Zehenten (Art. 20, 44 u. 60) zunächst mit ver nach Art. 14 verfallenen Zinsschuld aus dem Ablösungs-Capitale verglichen und ein sich hiebei ergebender Ueberschuß des Zehentertrags von dem Capitale selbst abge- zogen. Eine ähnliche Vergleichung wird zwischen den von dem Berechtigten kraft der Bestim- mung des Art. 38 auf Abrechnung an der Lasten-Abfindungsschuld bestrittenen Leistungen