207 29. Regierungs--Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 20. Juni 1849. Inhalt. Königliche Dekrete. Gesetz, betressend die Ausdehnung des Amts- und Gemeinde = Verbands auf sämmt- liche Theile des Staatsgebiets. Unmittelbare Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Ausdehnung des Amts= und Gemeinde-Verbands auf sämmtliche Theile des Staatsgebiets. Wilheim, König von Württemberg. Nach Vernehmung Unseres Geheimenraths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und versügen Wir, wie folgt: Art. 1. Alle Theile des Staatsgebiets, einschließlich der darauf betriebenen Realgewerbe, welche bisher nicht in dinglichem Gemeinde= und Amtkörperschafts-Verbande standen, sind in die be- stehenden oder neu zu bilvenden Gemeinden und Amtskörperschaften aufzunehmen. Soweit sie sich innerhalb der Markung einer Gemeinde oder Theilgemeinde befinden, sind sie dieser Gemeinde einzuverleiben.