225 Die K. Bezirksämter werden angewiesen, vorstehende Anordnung der K. Belgischen Regierung ungesäumt zur Kenntniß ihrer Amts-Untergebenen zu bringen und Auswan- derungslustigen, welche ihren Weg über Belgien nehmen wollen, die Auswanderungspässe nur in dem Falle auszustellen, wenn sie sich über die Erfüllung der oben bezeichneten Be- dingungen ausgewiesen haben. . Stuttgart den 23. Juni 1849. Duvernoy. B8) Der Departements des Innern und der Finanzen. Der Ministerien des Innern und der Finanzen. Verfügung, betreffend die Einleitung zu Vollziehung des Zehent-Ablösungsgesetzes. Zur Einleitung der Vollziehung des Gesetzes über die Ablösung der Zehenten vom 17. Juni d. J. wird vorläufig und unter Vorbehalt weiterer Instruktion Nachstehendes ver- fügt: C. 1. Das Gesetz ist in sämmtlichen Gemeinden des Königreichs durch die Ortsvorsteher den Gemeinde-Einwohnern sogleich zu verkündigen, auch haben die Oberämter dafür besorgt zu seyn, daß dasselbe wo möglich in die Bezirks-Intelligenz-Blätter aufsgenommen wird. Bei jener Verkündigung ist, wenn das Staatskammergut, die Hofdomänenkammer, oder unter öffentlicher Aufsicht stehende inländische Körperschaften oder Kirchenpfründen Zehentgefälle im Gemeindebezirk zu erheben haben, auf das Erforderniß der Ablösungsanmeldung C(Ges. Art. 2) besonders aufmerksam zu machen und die Aufforderung an die Mlichtigen zu richten, ihr Verlangen nach Ablösung solcher Gefälle in der im Gesetz Art. 58 bezeichneten Weise dem Ortsvorsteher anzuzeigen. Den Pflichtigen ist außerdem noch zu bemerken, daß wenn die Ablösung der — der Staats-Finanz-Verwaltung, der Hof-Domänenkammer, den öffentlichen Körperschaften und Kirchenpfründen zustehenden Zehenten nicht vor dem nächsten Anfall (Einheimsung oder Erndte) angemeldet werde, der Zehenten dem Berechtigten gehöre und nicht an der erst nach dem Anfall erwachsenden Ablösungsschuld abgerechnet werde. Die in Folge der Ministerial-Verfügung vom 17. Juni v. J. (Reg. Blatt S. 284) be- reits geschebenen Zehentablösungs-Anmeldungen bleiben in Kreft. IAXHD