226 S. 2. In Gemeinden, wo Privatpersonen (worunter auch nicht württembergische Körperschaften gehören) zehentberechtigt sind, ist alsbald nach Verkündigung des Gesetzes die Frage wegen des Eintritts der Gemeinde (Gesetz Art. 42) in Berathung zu ziehen, hierüber von den Gemeinde-Behörden Beschluß zu fassen und sofort wegen Bestellung der Geschäftsführer das Erforderliche zu besorgen, über das Ergebniß aber dem Oberamt vie durch das Gesetz Art. 43 vorgeschriebene Anzeige pünktlich zu erstatten. 5S. 3. Die Ortsvorsteher werden angewiesen, die Verhandlungen, welche sie binsichtlich der ihnen zukommenden schriftlichen oder mündlichen Gesuche zehentpflichtiger Grunvbesitzer wegen Ablösung der dem Staatskammergut, der Hofdomänenkammer oder öffentlichen inländischen Körperschaften und Kirchenpfründen zu entrichtenden Zehenten nach Art. 58 des Gesetzes einzuleiten haben, möglichst zu beschleunigen, und wenn die Anmeldung beschlossen ist, vieses dem Oberamt innerhalb der gesetzlichen achttägigen Frist (Gesetz Art. 58, verglichen mit Art. 43) anzuzeigen. 8. 4. Die Oberämter haben mit Nachdruck darauf zu halten, daß ihnen die nach dem Ge- setz Art. 43 von den Gemeinderäthen zu erstattenden Anzeigen pünktlich und rechtzeitig zu- kommen. Sobald sie durch diese Anzeigen oder durch die nach dem Gesetz Art. 58 und 59 bei ihnen statthabenden Ablösungs-Anmelvungen von einem der Ablösung unterliegenden Zehent- Gefäll Kenntniß erlangen, ist die im Gesetz Art. 44, Abs. 1 und Art. 60 vorgeschriebene urkundliche Aufnahme des auf Abrechnung an der Ablösungsschulv zur Erhebung kommenven Gefällbetrags und der Bezugskosten zu veranstalten. Da das Gesetz Art. 20 den Betheiligten überläßt, sich über ein statt des Naturalze- henten zu zahlendes Geldsurrogat zu vereinigen, so hat das Oberamt zunächst zu erheben, ob die Betheiligten in gedachter Beziehung sich nicht bereits vereinigt haben, oder zu vereini- gen geneigt sind. Bejahenden Falls ist eine Urkunde über die Vereinigung, worin der Betrag des Surrogats genau ausgedrückt ist, zu den Akten zu bringen. Kommt aber eine Vereinigung nicht zu Stande und findet deshalb ein Naturaleinzug statt, so sind die Betheiligten zu veranlassen, Bestimmungen über die einfachste und sicherste