283 Die in der Zwischenzeit vorgenommenen Handlungen von Gemeinderaths-Mitgliedern werden vurch ihren spätern Ausschluß nicht ungülrig. Art. 13. Einem Mitgliede des Gemeinderaths ist auf sein Ansuchen die Entlassung durch das Oberamt zu ertheilen, wenn entweder während seiner Amtzzeit ein gesetzlicher Befreiungs- grund für ihn eintritt, oder Gemeinderath und Bürger-Ausschuß aus dringenden Gründen für die Entlassung sich aussprechen. Art. 14. Das Mitglied eines Gemeinderaths hat aus demselben auszutreten, sobald es eine der Eigenschaften verliert, welche nach Art. 1, 2, 3 dieses Gesetzes zur Wählbarkeit erforderlich find, oder wenn es durch geistige oder körperliche Gebrechen wenigstens ein Jahr lang von der Versehung seines Dienstes abgehalten worden ist. Die Entscheidung hierüber steht zunächst dem Oberamte zu. Sowohl in diesem Falle, als in den Fällen des Art. 13 ist eine einmalige Beschwerde an das vorgesetzte Verwal- tungs-Collegium zulässig. Hinsichtlich der Entlassung von Gemeinveraths-Mitgliedern wegen Unbrauchbarkeit und Dienstverfehlungen hat es bei den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Entlassung von öffentlichen Dienern sein Verbleiben. Art. 15. Die Mitglieder des Gemeinderaths genießen als solche keinen Gehalt, wohl aber die Personalfreiheit und die gesetzlich und rechtmäßig hergebrachten Gebühren für einzelne Ver- richtungen. Art. 16. Die Vorschriften des Art. 10, Abs. 2, 4 und 5 in Betreff der gebeimen Abstimmung bei Gemeinderaths-Wahlen finden auch auf die Bürgerausschuß= und Ortsvorsteher-Wahlen Anwenvung. Im Uebrigen behält es hinstchtlich des Verfahrens bei viesen beiverlei Wahlen bis auf Weiteres bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften mit der näheren Bestimmung sein Be- wenden, daß bei der Ortsvorsleher-Wahl das älteste Ratbsglied und der Obmann des Bür- ger-Ausschusses mit dem Oberamtmann und dem von ihm bestellten Aktuar nicht allein für das Abzählen, sondern auch für die Sammlung der Stimmen, vie Wahl-Commission zu bil- den haben (Verwaltungs-Edikt S. 117).