321 43. RegierungsBlatt für das Königreich Württemberg Ausgegeben Stuttgart Montag den 30. Juli 1849. Inhalt. Köntollche Dekrete. Finanz-Gesetz für das Jahr 1. Juli 1848—49. (Mit einer Bellage.) — Gesetz, betreffend die Beiziehung der Amlswohnungen zur Besoldungssteuer. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Finanz-Gesetz für das Jahr 1. Juli 1848—19. Wilheim, König von Württemberg. Zu Feststellung des Staats-Haushaltes für das Finanzjahr 1848—49 verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. 6 Der Staats-Bedarf für den ordentlichen Dienst ist nach dem beigefügten Haupt- Finanz-Etat festgesetzt auf —:. 12,548,265 fl. 43 kr. Art. 2. Zu Bestreitung dieses Aufwandes werden bestimmt: a) Der Ertrag des Kammerguts nach dem Voranschlag mit. 3),746,081 fl. 5 kr. b) der Reinertrag von den Staats-Eisenbahnen, angeschlagen zu 250,000 fl. —