401 18) Menschenraub (Art. 274); 19) widerrechtliches Gefangenhalten im Falle des Art. 275, Ziff. 1 und in den unter diese Ziffer fallenden schweren Fällen des Art. 277; 20) Entführung im Falle der Ziff. 1 des Art. 278; 21) Nothzucht (Art. 295—296); 22) Verführung zur Unzucht Art. 297, falls nicht der letzte Fall des ersten Absatzes zutrifft; 23) Blutschande im Falle der Ziff. 1 des Art. 301; 24) Doppelehe im Falle der Ziff. 1 des Art. 304; 25) Raub, Art. 312; 26) Erpressung (Art. 314, Ziff. 1 und Art. 315); 27) Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und Fälschung, insofern auf diesen Verbrechen nach den Umständen des einzelnen Falles Zuchthausstrafe steht; 28) Betrug beim Schuldenwesen im Falle des Art. 322, Ziff. 5 (Art. 362); 29) betrügerischer Bankerott (Art. 366); 30) Brandstiftung (Art. 378); 31) Anzündung anderer Gegenstände (Art. 380); 32) Vergistung von Weiden, Teichen u. s. w. im zweiten Falle des Art. 389 und im gleichen Falle der Verbreitung einer Viehseuche (Abs. 3 vieses Artikels); 33) in den Fällen des Art. 2—3 des Gesetzes vom 2. Oktober 1845 in Betreff der gerichtlichen Bestrafung Derjenigen, welche den Transport auf Eisenbahnen gefährden (Reg.Blatt S. 385); IV. diejenigen Dienstverbrechen der in Art. 399, Ziff. 1— 4, 6 des Strafgesetzbuches genannten Personen, auf welchen nach den Umständen des einzelnen Falls Arbeitshausstrafe steht. Art. 2. Die Zuständigkeit der Schwurgerichtshöfe ist jedoch ausgeschlossen, wenn den Schuldi- gen das in Art. 1 festgesetzte Strafmaaß nicht wegen des Verbrechens an sich, sondern wegen Zusammenflusses mehrerer Verbrechen oder wegen Rückfalls treffen kann. Art. 3. Wegen des Zusammenhangs mit einem vor die Schwurgerichtshöfe gehörigen Ver- brechen verfahren dieselben zugleich gegen sämmtliche Theilnehmer oder gegen diejenigen