413 Art. 60. Geschworne können nicht seyn: 1) Diejenigen, welche nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung der staatsbürgerlichen Wahl= und Wählbarkeitsrechte bleibend oder zeitlich verlustig geworden sind, und zwar im letzteren Falle auf die Dauer der bestimmten Zeit, so weit sie nicht durch einen allgemeinen oder besondern Gna- denakt amnestirt wurden; 2) Jeder, gegen welchen das Gantverfahren gerichtlich eröffnet ist, während des Gant- verfahrens und auf so lange, bis er die verkürzten Gläubiger durch Bezahlung, Nachlaßvertrag oder auf sonstige Weise befriedigt hat; 3) Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Mlegschaft steben; 4) Personen, welche im Laufe der, der Entwerfung der Urliste vorangegangenen drei Jahre — den Fall eines vorübergehenden unverschuldeten Unglücks, z. B. einer Krankheit oder Theurung ausgenommen — Beiträge zu ihrem oder ihrer Familie Unterhalt aus öffentlichen Kassen empfangen haben, oder zur Zeit der Entwerfung der Liste empfangen; 5) Diejenigen, welche wegen körperlicher Gebrechen (wie namentlich Taube, Stumme, oder Blinde) oder wegen geistiger Gebrechen für die Verrichtung eines Geschwornen untauglich find; 6) Diejenigen, welche in einem Dienstbotenverhältniß stehen. Artt. 61. Wegen ihres Dienstverhältnisses sind für die Dauer desselben vom Amte eines Ge- schwornen ausgeschlossen: 1) Geistliche aller Confessionen; 2) Solche, die ein ständiges Richteramt bekleiden; Staatsanwälte und deren ständige Stellvertreter; die Mitglieder des Staatsministeriums; Oberamtleute und Oberamts= Aktuare; Polizei-Offlzianten, einschließlich der Mitglieder des Landjäger-Corps; aktive Militärpersonen. Art. 62. Ablehnen können das Amt eines Geschwornen: 1) Diejenigen, welche das 65ste Lebensjahr zurückgelegt haben;