426 Art. 117. Ungebührliches Benehmen des Vertheidigers des Angeklagten wird vom Schwurgerichts- bofe mit Ordnungsstrafen geahndet. Im Beharrungsfalle kann dem Vertheidiger das Wort entzogen und nöthigenfalls ein anderer Vertheidiger bestellt werden, ohne daß die Sache deßbalb vertagt werden darf. Art. 118. Der Präsident richtet an die mit entblöstem Haupte stehenden Geschwornen folgende Anrede: „Sie schwören, daß Sie in Anklagesachen gegen N. N. den gerichtlichen Verhand= lungen Ihre gewissenhafte Aufmerksamkeit zuwenden, die vorgebrachten Anschul- digungs= und Cntschuldigungsbeweise nach bestem Wissen und Gewissen prüfen, und Ihren Ausspruch nach Maßgabe der vorliegenden Beweise und Ihrer innigen Ueberzeugung, ohne Haß, Gunst, Menschenfurcht oder Ansehen der Person ab- geben, auch vor dem Ausspruche mit Niemand Rücksprache über die Anklage- sache nehmen wollen.“ Jeder Geschworene wird darauf einzeln von dem Präsidenten aufgerufen, bebt die Hand auf und antwortet: „Ich schwöre es; so wahr mir Gott helfe;“ die letzteren Worte müssen bei Ver- meidung der Nichtigkeit gebraucht werden. Art 119. Unmittelbar nachher erinnert der Präsident den Angeklagten, aufmerksam zu seyn auf das, was er sogleich hören werde. Er befiehlt dem Gerichtsschreiber, das Erkenntniß des Gerichshofes, welches die Ver- weisung vor den Schwurgerichtshof enthält, und ven Anklageakt zu verlesen. Art. 120. Der Staatsanwalt entwickelt den Gegenstand der Anklage. Es steht ihm frei, die Beweismittel zu Durchführung der Anklage kurz zu bezeichnen. Der Angeklagte oder sein Vertheidiger hat in Beziehung auf die Vertheidigung vieselbe Befugniß. Der Staatsanwalt übergibt darauf die Liste der Zeugen, welche auf sein Anstehen, auf das der Civilpartei oder auf das des Angeklagten vernommen werden sollen.