437 zurück; sobald sie das Berathungszimmer verlasen haben, kann kein Geschworner eine wieder- holte Berathung fordern. Der Präsident befragt sie, was das Ergebniß ibrer Berathschlagung sei? Nun erbebt sich der Obmann der Geschwornen, und liest deren Ausspruch mit den einleitenden Worten vor: „Auf Ehre und Gewissen vor Gott und vor den Menschen, der Aus- spruch ver Geschwornen ist: Ja, der Angeklagte ist u. s. w. oder: Nein, der Angeklagte ist u. s. w.“ Art. 168. Sofort übergibt der Obmann dem Präfidenten den Ausspruch der Geschwornen, welcher hierauf von dem Präsiventen, so wie von dem Gerichtsschreiber unterzeichnet wird — alles bei Vermeidung der Nichtigkeit. Art. 169. Der Schwurgerichtshof unterwirft hierauf vie Antworten der Geschwornen einer Prüfung. Findet der Gerichtshof wegen Dunkelheit, inneren Widerspruchs oder Unvollständigkeit des Wahrspruchs ver Geschwornen einen Anstand bei der Beantwortung einzelner Fragen, so“ hat dieß der Gerichtspräsident den Geschwornen zu eröffnen, und sie unter Zurückstellung der Fragen und Antworten und der Akten (Art. 161) zu veranlassen, daß sie sich wieder in das Berathungszimmer zurückziehen und die nöthigen Berichtigungen oder Ergänzungen eintreten lassen. Sollen die Geschwornen nur die Antwort auf eine der gestellten Fragen berichtigen oder ergänzen, so eröffnet ihnen der Präsfdent zugleich, daß sie die Antworten auf die übri- gen Fragen nicht abändern können. Begibt sich der Schwurgerichtshof zum Zwecke der Berathung und Beschlußnahme über die — in der Antwort der Geschwornen gefundenen Anstände in sein Berathungszimmer, so muß der Präsident die Geschwornen einladen, sich sogleich auch in ihr Berathungszimmer zurückzuziehen, und sie werden erst wieder in den Sitzungssaal zurückberufen, wenn die Rich- ter in denselben wieder eingetreten find. Art. 170. Sind die Richter einstimmig der Ueberzeugung, daß die Geschwornen zwar die Formen beobachtet, aber sich in der Sache selbst geirrt und den Angeklagten mit Unrecht der That für schulvig erkannt haben, so kann der Gerichtshof erklären, daß die Entscheidung aus-