450 denselben Gründen, wie das frühere mit der Nichtigkeitsklage angegriffen, so hat das Ober- tribunal in seinem Plenum über dasselbe zu entscheiden. Wenn hierauf das zweite Urtheil aus denselben Gründen, wie das erste, vernichtet wird, so ist die Sache zur nochmaligen Aburtheilung an einen andern Schwurgerichtshof, wobei die Bestimmung des Art. 220, Abs. 3 gleichfalls Platz greift, zu verweisen und die- ser hat sodann die Rechtsansicht des Obertribunals seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Art. 222. Hat dagegen der Schwurgerichtshof, an welchen die Sache zurückgewiesen wurde, sein Urtheil in Uebereinstimmung mit der von dem Obertribunal ausgesprochenen Rechtsansicht abgegeben, so kann über denselben Punkt von keiner Seite eine weitere Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. " Art. 223. Hat der Staatsanwalt gegen ein Urtheil des Schwurgerichtshofs die Nichtigkeitsklage ergriffen, so kann der Cassationshof eine dem Verurtheilten sowohl günstige, als ungünstige Entscheidung nach Befund erlassen. Ist hingegen das Rechtsmittel bloß von dem Verurtheilten ergriffen worden, so darf keine das angefochtene Urtheil erschwerende Entscheidung erfolgen. Art. 224. Hat der Staatsanwalt im Interesse des Gesetzes (Art. 195) die Nichtigkeitsklage er- hoben, so hat sich der Angeklagte bei der Verhandlung nicht zu betheiligen. Findet der Cassationshof die aufgestellte Beschwerde gegründet, so fällt er seinen Ausspruch dahin, daß durch das gepflogene Verfahren oder erlassene Urtheil das Gesetz verletzt worden sei. Art. 225. Gegen das Urtheil des durch die Verweisung mit der Sache beauftragten Schwur- gerichtshofs ist die Nichtigkeitsklage ebenfalls zulässig und es tritt hiebei das nämliche Ver- fahren ein, wie bei der ersten Nichtigkeitsbeschwerde. Eine weitere solche Beschwerde sindet nur in Ansehung der Strafanwendung statt. Art. 226. Der Angeklagte, dessen Verurtheilung aufgehoben und der zur neuen Aburtheilung an einen anderen Schwurgerichtshof verwiesen worden ist, ist alsbald im bisherigen Zustande der Verhastung in das Criminalgefängniß dieses anderen Kreises abzuliefern.