457 so bleibt, wenn beide Erkenntnisse unvereinbar sind und den Beweis der Unschuld des einen oder des andern Verurtheilten enthalten, die Vollstreckung beider Erkenntnisse ausgesetzt, selbst wenn die Nichtigkeitsklage gegen das eine oder das andere Erkenntniß verworfen- worden ist. Die beiden Erkenntnisse werden entweder auf Anrufen eines der Verurtheilten oder auf An- trag des General-Staatsanwalts am Cassationshofe diesem Tribunale angezeigt. Dieser Gerichtshof hebt alsdann, wenn er nach vorgängiger Prüfung gefunden hat, daß die beiden Verurtheilungen unvereinbar sind, dieselben auf und verweist die Angeklagten vor einen an- vern Schwurgerichtshof, als diejenigen, welche die beiden Erkenntnisse erlassen haben, damit dort auf Grund der vorhandenen Anklageakte verfahren werde. Art. 258. Ist Jemand wegen Tädtung verurtheilt worden, und werden demnächst auf Antrag des Verurtheilten oder des General-Staatsanwaltes dem Cassationshofe Beweisstücke zugesendet, welche nach der Verurtheilung beigebracht worden und geeignet sind, hinreichende Anzeigen für die fortdauernde Existenz der Person zu begründen, deren angeblicher Tov Veranlassung zu der Verurtheilung gegeben hatte, so kann dieser Gerichtshof vorläufig einen Criminalsenat bezeichnen, um die Existenz und Iventität der angeblich getödteten Person zu untersuchen und sie durch Vernehmung dieser Person, durch Abhörung von Zeugen und durch alle son- stigen Mittel festzustellen, welche geeignet sind, die die Verurtheilung vernichtende Thatsache ins Licht zu stellen. — Die Verweisung der Sache an einen Criminal-Senat bat von selbst die Wirkunng, daß die Vollstreckung bis dahin ausgesetzt werden muß, wo der Cassationshof definitiv entschieden haben wird. — Der vom Cassationshof bestimmte Gerichtshof erkennt blos über die Identität oder Nichtidentität der Person, und nachdem das Erkenntniß dessel- ben mit den Aktenstücken dem Cassationshof übersandt worden ist, kann dieser vas verurthei- lende Erkenntniß aufheben und, geeigneten Falles, die Sache selbst vor einen andern Schwur- gerichtshof verweisen, als diejenigen, welche darin zuerst erkannt haben. Art. 259. Wen nach erfolgter Verurtheilung eines Angeklagten ein Zeuge over mehrere, die ge- gen ihn und zu seinen Lasten ausgesagt hatten, verfolgt werden, weil sie in dem Procesfse ein falsches Zeugniß abgelegt haben, und wenn vie Anklage wegen falschen Zeugnisses gegen sie zugelassen oder auch nur ein Verhaftbefehl wider sie erlassen ist, so wird vurch die Staats- behörde, sobald fie vavon Kenntniß erhält, die Vollstreckung des verurtheilenden Erkenntnisses ausgesetzt, selbst wenn der Cassationshof die Beschwerde des Verurtheilten verworfen hat.