486 Art. 1. Alle auf einzelnen Grundstäcken oder Hofgütern, auf bestimmten Realitäten und Rech- ten, namentlich auch auf dem einer Kirchenpfründe oder einem Hospital zustehenden Besitz- Complex radieirten unablöslichen Abgaben und Leistungen, Meßnergarben, Läutgarben, Läut- brode, fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. April 1848, wofern nicht für einzelne Arten dieser Abgaben durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere durch das Gesetz über Beseitigung der Ueberreste älterer Abgaben vom heutigen Tage, etwas Ande- res vorgeschrieben ist. Art. 2. Für die Berechnung des Verwaltungs-Aufwands, welcher nach Art. 9 des Gesetzes vom 14. April 1848 von dem Werthe der unter dieses Gesetz fallenden Grundabgaben in Abzug zu bringen ist, werden nachstehende Sätze als Regel angenommen, unbeschadet des Rechts der Betheiligten, den Gegenbeweis zu führen, daß dieselben im einzelnen Falle zu boch ovder zu niedrig sind. 1) Bei allen abzulösenden ständigen und unständigen Geld= und Frucht-Gefällen, so wie bei dem bisher in Geld bezogenen Blutzehenten ist der Verwaltungs-Aufwand auf 4 Pro- cent des jährlichen Rohertrags zu berechnen. Bei tennfälligen Früchten werden die Kosten der Beifuhr vom Gefällorte bis zur nächsten Ablieferungsstätte des Berechtigten nach örtli- chen zwölfjährigen Durchschnittspreisen noch besonders hinzugerechnet, deßgleichen die Kosten des Einheimsens und Dreschens, wo dieses der Berechtigte zu besorgen hatte. 2.) Bei allen Arten von Weingefällen werden als Verwaltungs-Aufwand 8 Procent des jährlichen Rohertrags berechnet. 3) Bei dem Blutzehenten, dessen Jahreswerth auf den Grund der Natural-Erhebung berechnet wird, findet eine Ermittlung des wirklichen Aufwands statt, wofür der Durchschnitt verselben Periode, aus welcher der vurchschnittliche Jahres-Ertrag des Gefälls erhoben wird, den Maaßstab gibt. So weit die Gefällpflichtigen bisher rechtlich verbunden waren, zur Belohnung der Rentbeamten mittelbar oder unmittelbar gewisse Gebühren zu entrichten, sind diese nach zwölfjährigem Durchschnitt von dem Verwaltungs-Aufwand abzuziehen. Der durchschnitt- liche Betrag von Gebühren dieser Art, welche bei Entrichtung unständiger Abgaben zu be- zahlen waren, wird nach denselben Normen, wie der durchschnittliche Betrag der Abgabe selbst, ermittelt. Neben-Laudemien (Kleinhandlohn, Nachwandelgebühr u. s. w.) bilden nur