Regierungs-Blatt Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Freitag den 31. August 1849. Inhalt. Königeliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Berichtigung unwahrer Zeitungs-Artikel. — Gesetz, betreffend das Verfahren bei dem Aufgebot der bewaffneten Macht gegen Zusammenrotkungen und Aufruhr, so wie die Haftverbindlichkelt der Gemeinden für in Folge von Zusammenrottungen und Aufruhr entstandenen Schaden. — Dienst-Nachrichten. Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Auszeschnung der bei Zusammenroktungen und Aufruhr der bewaffneten Macht zur Seite flehenden Eivil-Commissäre. — Bekanntmachung des Ergebnisses der niedern Dienstprüfung im Departement des Innern. —. Bekanntmachung, die den Zöglingen des Priester- Seminars ertheilte Priesterweihe betreffend. — Bekanntmachung, die Anstellungs-Prüfung der katholischen Geistlichen für Kirchendienste betreffend. — Bekanntmachung, betreffend die Dienstprüfung der katholischen behrgehülfen. — Verfügung, betresfend die Aufnahme der Capitalsteuer auf das-Jahr 1849 —50. Dienst-Erledigung. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Geset, betreffend die Berichtigung unwahrer Zeitungs-Ariikel. Wilheim, König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und versügen Wir, wie folgt: Art. 1. Der Herausgeber einer Zeitung, oder einer in monatlichen, oder in kürgeren Fristen erscheinenden Zeitschrift ist verpflichtet, die Entgegnung zur Berichtigung der in derselben er- wähnten Thatsachen, zu welcher sich die betheiligten öffentlichen Behörden, Beamte, oder