499 Art. 15. Die Gemeinde hat das Recht und die Verpflichtung, den für Schadensersatz und für die Kosten des abgesendeten Militärs gemachten Aufwand von den Beschädigern, den Theil- nehmern an der Zusammenrottung und dem Aufruhre, so wie von Denjenigen, welche mit Verletzung ihrer Dienstpflicht durch grobe Nachläßigkeit die Maasregeln unterlassen haben, die dem Ausbruch der Verbrechen zuvorkommen oder den eingetretenen Erfolg bindern konn- ten, zurückzufordern. So weit dieser Regreß Erfolg hat, ist der durch den Rückgriff auf die Schuldigen ganz oder theilweise wieder ersetzte Betrag des Schadens verhältnißmäßg den Steuerpflichtigen, von welchen er durch Umlage erhoben worden war, zurückzuerstatten, und zwar sollen, wenn nicht voller Ersatz geleistet wird, in erster Linie daraus diejenigen unter sich nach Verhältniß der von ihnen geleisteten Zahlung entschädigt werden, welche ihre völlige Schuldlosigkeit zu erweisen vermögen. Art. 16. Wenn die Unruhestifter und die Urheber und Gehülfen bei Beschädigungen der Mehr- zahl nach nicht in der Gemeinde, in welcher die Unordnungen und Verbrechen verübt wur- den, wohnen, und die Einwohner dieser Gemeinde außer Stand waren, die Verbrechen und Vergehen zu verhindern, so hat die Gemeinde keine Verbindlichkeit zum Ersatze des gestifte- ten Schadens und der vurch die Herbeiziehung von Militär veranlaßten Kosten. Dagegen sind die Einwohner verjenigen Gemeinde oder Gemeinden, aus deren Mitte diejenigen kamen, welche die Verbrechen in einer anderen Gemeinde verübten, zum Scha- densersatze verpflichtet, wenn sie aus der Beschaffenheit der Umstände die verbrecherische Ab- sicht ihrer Angehörigen zu erkennen vermochten. Art. 17. Ueber die Verbindlichkeit der Gemeinden zur Bezahlung der Kosten der zum Schutz der Gesetze aufgebotenen bewaffneten Macht (Art. 12), zum Schadensersatz an die Beschädigten (Art. 13), den Rückgriff der Gemeinde an andere Personen (Art. 15) und die Austhei- lung der vurch den Rückgriff erhaltenen Summen (Art. 15), so wie über den Fall des Art. 16 entscheiven im Streitfalle die Gerichte, wogegen Anstände über die Umlage der zu bezahlenden Summen, betreffen ste Beitragspflichtigkeit überhaupt, oder die Größe des Bei- trags, im Verwaltungswege erledigt werden. 2