500 Art. 18. Wer bei Zusammenrottungen den Aufforderungen der Polizeibehoͤrde, auseinanderzu- geben, nicht Folge leistet, unterliegt einer polizeilichen Strafe bis zu vierzehen Tagen Ge- fängniß. Wenn die Zusammenrottungen einen solchen Grad erreicht haben, daß die bewaffnete Macht zu Hülfe gerufen werden muß, so unterliegt Jeder, welcher nach der zweiten dem Waffengebrauch vorbergehenden Warnung (Art. 9) auf dem Platze der Unruhen betroffen wird, ohne daß seine Anwesenheit aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt war, oder er seine Un- kenntniß von der erfolgten Aufforderung zur Räumung des Platzes nachzuweisen vermag, ei- ner durch die Gerichte zu verhängenden Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten, und wer unter gleichen Umständen nach der dritten Warnung an dem Orte der Unruhen betroffen wird, bis zu sechs Monaten. Wenn mit diesen Strafen andere zusammentreffen, welche wegen Verbrechen oder Ver- gehen, die durch Zusammenrottungen verübt werden, zu verhängen sind, so ist nur auf die bärtere zu erkennen. Art. 19. Hauseigenthümer oder deren Stellvertreter, Eltern, Erzieher oder Dienstherren, so wie die Fabrikarbeiter, Handwerksgehülfen, Lehrlinge und Dienstboten, welche die ihnen in Art. 11 auferlegten Verpflichtungen versäumen, unterliegen einer polizeilichen Gefängnißstrafe bis zu vierzehen Tagen. In leichteren Fällen kann auf Geldbuße bis zu fünfzeben Gulden erkannt werden. Auswärtige Arbeiter und Dienstboten können zugleich für die Dauer eines Jahrs aus der Gemeinde ausgewiesen werden. Art. 20. Nach hergestellter Ruhe hat der die bewaffnete Macht befebligende Offieier über den thatsächlichen Verlauf eine schriftliche Meldung an das Kriegs-Ministerium, oder, wenn es ein Officier der Bürgerwehr ist, an das Ministerum des Innern zu erstatten, in welcher die Veranlassung und der Zweck des bewaffneten Einschreitens, die hierauf getroffenen Maaßregeln, der Widerstand, welcher der bewaffneten Macht geleistet wurde, die zu seiner Ueberwindung angewendeten Mittel, im Falle des Waffengebrauchs die Beobachtung der vorgeschriebenen Formen u. s. f. darzustellen sind.