512 8. 11. Für die Kosten findet die oben angeführte Ministerial-Verfügung vom 14. Oktober 1830 Anwendung, dagegen ist die Theilnahme der öffentlichen Kassen an den Kosten vurch die Verordnung eines öffentlich aufgestellten Arztes nicht bedingt, und werden erforderlichen Falls den Gemeinden von der Staatskasse außerordentliche Veiträge geleistet. S. 12. Ein Hülfsarzt, der seinen Wohnsitz vorübergehend verändern muß, hat anzusprechen: 1) für seine Auslagen und den entgehenden Erwerb, täglich.. 4fl. — 2) für Krankenbesuche: für einen halben Tag... fl. 30 k. fuͤr einen Ttag.. 3Sfl. — 3) für Reisekosten: für einen halben Tag... dndni9fl. — für einen ggaàe 3fl. 30 kr. S. 13. Einem Wundarzte gebühren: 1) für die vorübergehende Veränderung seines Wohnsttzes täglich 2ffl. — 2) für Krankenbesuche: bei 1—10 Kranken 640|6 1fl. — bei 1 —20 . .. .. l1sl. 36 kr. bei noch mehrerenn... 2fl. — . 14. Die Belohnung des mit der Verwaltung des Noth-Arzneimittel-Vorraths beauftragten Arztes oder Wundarztes wird von der Orts-Commission nach den Verhältnissen des einzel- nen Falles bemessen. §S. 15. Im Uebrigen gelten hinsichlich der Anrechnungen die bestehenden Tax-Vorschriften, nur werden für Krankenbesuche der in ihrem seitherigen Wohnsitze bleibenden Aerzte bei weniger als 15 Kranken 2 fl., bei mehr als 15 Kranken 4 fl. passirt. S. 16. Zeigt sich die Cholera in der nächsten Nähe eines Bezirks, so wird die Bezirks-Com-