515 Xs. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. usgegeben Stuttgart Montag den 10. September 1849. Inhalt. Köntgliche Dekret'. Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strasprozeßordnung. — Bewilligung zur Annahme eines fremden Ordens. — Dienst-Nachricht. Verfügungen der Departements. Wohnsitz-Veränderung eines Rechtspractikanten. — Verleihung eines Erfindungspatents an F. M. Bürkle in Stuttgart und Johann Schmitt aus Gernsbach in Baden. — Bekanntmachung, betreffend die Verzichtleistung der Mechaniker Friedrich Flor, Vater und Sohn, aus Ludwigs- burg, auf ein Erfindungspatent. — Bekanntmachung, das Ergebniß der ersten Dienstprüfung für die Auf- nahme in das Priester-Seminar zu Rottenburg betreffend. — Vertheilung von Preis-Denkmünzen an Stu- dirende der land- und forstwirthschaftlichen Mademie zu Hohenheim. — Bekanntmachung, daß in diesem Jahre keine Aufnahmsprüfung für vie Offiziers-Bilvungs-Anstalt stattfindet. — Bekanntmachung in Betreff der Vornahme von Prüfungen im Berg-, Hütten= und Salinenfache. J. Unmittelbare Königliche Dekrete. A Gesettz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Straf-Prozeßordnung. Wilheim, König von Württemberg. Nach Vernehmung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer ge- treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Art. 1. Die nach dem Strafgesetzbuche mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen (Art. 8, I. und Art. 9 des Strafgesetzbuchs) sind mit lebenslänglichem Zuchthause, die mit dieser Strafe bedrohten Verbrechen (Art. 8, II. und Art. 10) aber mit zwanzig bis dreißig Jahren Zuchthaus zu bestrafen. Da wo das Strafgesetzbuch zeitliches Zuchthaus drohl, darf diese