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an den niederen lateinischen und Realschulen nach dem für Pfarrer, Diacone ꝛc. bestehenden 
Sportelsatze an die Staatskasse zu entrichten. 
Die Bestimmungen des Art. 34 des Gesetzes vom 6. Juli 1842 sind hiedurch aufge- 
hoben. 
Art. 10. 
Die Bestimmungen der 88. 19, 23 und 25 des Gesetzes vom 28. Juni 1821, der 
Art 54—56 des Gesetzes vom 29. September 1836 und der Art. 18 und 21, Absatz 1 
des Gesetzes vom 6. Juli 1842 sind für diejenigen Fälle außer Wirksamkeit gesetzt, fuͤr welche 
vas gegenwärtige Gesetz neue Vorschriften gibt. 
Diejenigen Diener, auf welche die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes hinsichtlich 
der Bemessung der Quiescenzgehalte und Pensionen Anwendung finden (Art. 7), haben sich 
einer künftigen Revision derselben, auch wenn sie zur Zeit der letzteren bereits in Oiescenz- 
oder Pensionsstand versetzt sind, unbedingt zu unterwerfen. 
Unsere Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des 
Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen sind mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 7. September 1849. 
Wilhelm. 
Der Chef des Justiz-Departements: 
Römer. 
Der prov. Chef des Departements der auswärtigen Angelegenheiten: 
Roser. 
Der Chef des Departements des Innern: 
Duvernoy. 
Der stellvertretende Chef des Departements 
des Kirchen= und Schulwesens: 
Schmidlin. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Goppelt. 
Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Direktor: 
Maucler.