540 Die höchste Summe, die eine Pension überhaupt erreichen kann, beträgt 1800 fl. Art. 10. Für die Unterstützungen der Wittwen und Waisen der Offiziere gelten die Vorschriften der S§. 32—39 und der Ziffer 3 des 8. 41 des Gesetzes vom 28. Juni 1821 unter der näheren Bestimmung, daß der Berechnung derselben, so weit sie sich nach der Pension des Mannes richtet, die für diesen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Sept. 1819 sich ergebende Pensionssumme zu Grund zu legen ist. Eine Ausnahme tritt bei den Hinterlassenen eines vor dem Feinde gebliebenen oder an den vor dem Feind erhaltenen Wunden innerhalb Jahresfrist gestorbenen Offiziers dahin ein, daß in diesem Falle die Wittwen-Pension sowohl zu Gunsten der Wittwe als der Waisen, deren Unterstützung nach dem Betrage der Wittwen-Pension sich richtet, dem dritten Theile der Pension des Mannes gleich gestellt wird. Art. 11. Die im Art. 1—9 enthaltenen Bestimmungen finden auf alle Offiziere, welche nach Erlassung dieses Gesetzes angestellt werden, oder in einen höheren Grad einrücken, so wie die Bestimmungen des Art. 9 auch auf diejenigen Offiziere Anwendung, welche zur Zeit der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes das neunte Dienstjahr noch nicht zurückgelegt haben. Gegen Verzichtleistung auf Gehaltserhöhung behalten die Offiziere, welche vor dem Er- scheinen dieses Gesetzes als solche angestellt worden sind, und beziehungsweise zehen Dienst- jahre zurückgelegt haben, die nach Maßgabe des früheren Gesetzes erworbenen Ansprüche, jedoch finden die Bestimmungen des Art. 8 auf sie ebenfalls Anwendung. Art. 12. Penstonirte Offiziere sind schuldig, sich nach Umständen zu vorübergehenden ihrem Grade angemessenen Dienstleistungen, wozu sie noch tüchtig sind, verwenden zu lassen. Ein Offzier, welcher aus einem der im Art. 8 unter 2 und 3 genannten Gründe pen- fionirt worden, ist nach wiedererlangter völliger Diensttüchtigkeit von Neuem in den Dienst zu berufen, in welchem Fall ihm gegen Einziehung seiner Pension ein — seinem früheren Dienstgehalte wenigstens gleichkommender Gehalt zu gewähren ist. Dem Pensionirten steht jedoch ein Anspruch auf Wiederanstellung nicht zu.