562 I. Aufnahme der Gegenstände, welche in den vollen dinglichen Amts= und Gemeinde-Verband ein zutreten haben. 8. 1. Die Oberämter haben die in ihren Bezirken befindlichen Gegenstände, welche in den dinglichen Amts= und Gemeinde-Verband aufzunehmen sind (Gesetz, Art. 1), so wie diejenigen, welche zwar schon bisher in diesem Verbande standen, aber von der Körperschaftsbesteurung befreit waren (Gesetz, Art. 14), oder statt dieser Anlagen Aversal-Beiträge zu leisten hatten (Gesetz, Art. 16), in kärzester Zeit zu verzeichnen, wobei ibnen sowohl die Amts= und Ge- meinde-Körperschaftsbeamten als die Eigenthümer durch Ertheilung der erforderlichen Notizen aus den in ihrem Besitze befindlichen Urkunden Beihülfe zu leisten haben. S. 2. Die Verzeichnung ist in folgende fünf, von einander getrennt zu haltende Abtheilungen zu bringen: 1) bewohnte eremte Besitzungen mit eigener Markung; 2) nicht bewohnte eremte Besitzungen mit eigener Markung; 3) Besitzungen, welche bisher für sich keine eigene Markung bildeten, sondern der Markung einer Gemeinde oder Theilgemeinde angehörten, aber eremt waren, und zwar mit Unterscheidung, a) der bewohnten, b) der unbewohnten Besitzungen solcher Art; 4) Besitzungen, welche schon bisher im Gemeinde= und Amtsverbande begriffen, aber von Amts= und Gemeindelasten befreit waren, und zwar mit Angabe, ob die Besitzung eine eigene Markung bildet und ob ste bewohnt oder unbewohnt ist; 5) Besitzungen, welche schon bisher im Skonomischen Gemeindeverbande begriffen waren, aber statt des Amts-, beziehungsweise Gemeindeschadens einen Aversalbeitrag zu leisten hatten. Die Beschreibung hat zu 1) den Flächengehalt nach Culturarten, die auf der Markung befindlichen Gebäude mit Unterscheidung der Haupt= und Nebengebäude, die Einwohner= und Familienzahl, die be- stehenden Gewerbebetriebe, insbesondere die Realgewerbe und sonstigen innerhalb der Mar- kung befindlichen Realrechte, die angrenzenden Markungen, die Entfernung von Nachbar- orten nach Wegstunden, die dahin führenden Wege und deren Beschaffenheit, den Kirchen-