572 auch hat sich der Gemeinderath bei Wald-Einschätzungen stets durch einen Forstkundigen be- rathen zu lassen. g. 16. Der Commissär, der Oberamtsschätzer und der Forstkundige werden von der Amts- versammlung aus der Zahl der hiezu befähigten Geschäftsmänner, Landwirthschaftsverständigen und Forstleute gewählt. Wegen der Wahl des Forstkundigen hat das Oberamt mit dem betreffenden Forstamte Rücksprache zu nehmen, und die von letzterem hierüber abzugebende Aeußerung der Amts- versammlung mitzutheilen. Glaubt die Amtsversammlung auf die Wahl eines der ihr vom Forstamte bezeichneten Techniker nicht eingehen zu können, so ist durch das Oberamt die Entscheidung der für den Vollzug des Gesetzes niedergesetzten Commisstion einzuholen. Die Wahl der Ortsschätzer steht vem betreffenden Gemeinderathe zu. Die beiden Nachbarschätzer beruft der Commissär aus zwei benachbarten Orten jedoch in der Art, daß die Schätzleute nicht gegenseitig von einer Gemeinde zur andern genommen werden. Der Commissär, der Oberamtsschätzer und der Forstkundige werden vom Oberamte wegen getreuer Ausführung ihres Auftrags beeidigt, oder auf den von ihnen als öffentlichen Dienern schon früher abgelegten Eid hingewiesen. Die übrigen Commissions-Mitglieder hat der Oberamtssteuer-Commissär in Mlichten zu nehmen, auch hat derselbe sämmtliche Schätzer über die zu beobachtenden Vorschriften zu unterrichten. Die Belohnung der Mitglieder der Schätzungs-Commssion ist durch Beschluß der Amts- versammlung unter Zugrundlegung der in der K. Verordnung vom 22. Februar 1841 ent- haltenen Anhaltspunkte festzusetzen. t Der Einschätzung hat in jedem Orte die Erhebung der biezu erforderlichen Notizen voranzugehen. Die näberen Vorschriften über diese Notizenerhebung sind in den in §. 13 angeführten Instruktionen enthalten, und im ersten Abschnitte der vort bemerkten Anleitung zur Katastri- rung der ab= und zukommenden Objekte zusammengestellt, und es ist sich hienach, so weite nicht die Natur der vorliegenden Verhältnisse und die gegenwärtige Instruktion Ausnahmen begründen, zu achten. Außer dem was sich hienach der Oberamts-Steuer-Commissär von den betreffenden Verwaltungsstellen (Kameral-, Forst-, Salinen= und Hüttenämtern, Eisenbahn-Inspektionen,