573 Gemeinde- und Stiftungspflegen), von Besoldeten und von den Eigenthümern selbst zu verschaffen hat, wird derselbe auch noch zum Gebrauche der bei dem Oberamte befindlichen Akten über die Aufnahme der in den dinglichen Amts= und Gemeinde-Verband eingetretenen Gegenstände (SI§. 1—3) und über deren Eintbeilung in die Gemeinden (§8.4—10), ferner der Akten über die Bilvung des Oberamts-Steuerkatasters und der in den Jahren 1821 und 1842 gefertigten Verzeichnisse der von der Steuerpflicht ausgenommenen, nicht im Staats- eigenthume befindlichen Besitzungen angewiesen. Da die Notizenerhebung von größter Wichtigkeit ist, so hat der Commissär hiebei mit besonderer Genauigkeit zu verfahren, insbesondere die Flächenmaasangaben stets mit dem Primärkataster zu vergleichen und jede ihm sonst mögliche Prüfung anzustellen, das Fehlende zu ergänzen, beziehungsweise durch die Betheiligten ergänzen zu lassen. Das Oberamt und die Gemeindebehörden haben dem Commissär bei diesem Geschäfte vie erforderliche Unterstützung mit Bereitwilligkeit zu gewähren. 8. 18. Die Einschätzung ist nach den im Gesetze vom 15. Juli 1821 und in den Instruktionen (6. 13) stebenden Vorschriften vorzunehmen, und es ist sich, was die Durchschnitte betrifft, an dieselben Jahrgänge zu halten, welche bei der Bildung des provisorischen Steuerkatasters benützt wurden. Die Schätzungs-Commission hat hauptsächlich darauf, zu sehen, daß die einzelnen Ge- bäude nach Maaßgabe der S§. 9—14 der Gebäudesteuer-Instruktion nach ihrem Werth und ihrer Nutzbarkeit in ein richtiges Verhältniß zu dem Anschlag anderer in demselben Orte be- findlichen Gebäude eingeschätzt, die Grundstücke aber in ein ihrem Culturstand und ihrer Ertragsfähigkeit entsprechendes gleiches Verhältniß zu der im Jahre 1822 vorgenommenen Einschätzung und zu den damals festgesetzten Klassenanschlägen der betreffenden Ortsmarkung oder zu denjenigen eines anderen, zur Vergleichung geeigneten Orts der Nachbarschaft ge- bracht werden, zu welchem Ende die Einschätzungs-Protokolle und die Resultatstabellen dieses Ortes beizuschaffen und zu vergleichen sind. Auch die Geldansätze für Schaafwaiden mit unbestimmtem Areal sind auf diese Weise festzustellen. Wo die ursprüngliche Ertragsschätzung in Folge der stattgehabten Berathungen über das im Jahre 1822 gebildete Kataster nach den Beschlüssen des Steuer-Collegiums durch Zulagen oder Abzüge im Ganzen erßöht oder vermindert worden ist, hat der Commissär