576 Dagegen sind die neu ins Orts-Cataster aufzunehmenden Grundstücke nach den in jedem einzelnen Orte bestehenden besonderen Normen einzuschätzen, was auch binsichtlich der Gebäude, Gewerbe und Gefälle in solchen Gemeinden zu geschehen hat, wo# als Ausnahme von der oben angeführten Regel ein Cataster nicht nach den Vorschriften des Catastergesetzes von 1821, sondern nach eigenen örtlichen Normen angelegt ist. g. 24. Die Einschätzungen ins Gemeinde-Cataster sind unter der Leitung des Oberamts-Steuer- commissärs durch vier vom Gemeinderath ernannte Schätzer, welche sich bei Waldeinschätzun- gen durch den von der Amtsversammlung erwählten Forstkundigen berathen zu lassen haben, vorzunehmen. Das Ergebniß dieser Einschätzungen ist dem Eigenthümer zu eröffnen. Ist derselbe da- mit nicht zufrieden, so kann er sich beschwerend an das Oberamt wenden, welches sofort eine weitere Schätzung durch eine dem Verhältnisse des Falls angemessene verstärkte Schätzungs- Commission, zu welcher bei bisher eremten Gütern der betreffende Gutsbesitzer ein Mitglied wählen darf, einzuleiten hat. Eine etwaige weitere Beschwerde geht an die bei dem K. Ministerium des Innern nie- dergesetzte Commission. Das Oberamt hat sich angelegen seyn zu lassen, eine Verständigung der Betheiligten herbeizuführen. * Bei der Einschätzung ist vornemlich darauf zu sehen, daß die einzuschätzenden Gegen- stände in ein gleiches Cataster-Verhältniß zu den schon früher eingeschätzten Besteurungs- Gegenständen der Gemeinde gebracht werden. Wenn ein Grunostück für das Ort,skataster eingeschätzt werden soll, ohne daß Grund- stücke derselben Culturart bereits im Ortskataster laufen, mit welchen der Anschlag des neu zu katastrirenden Gegenstandes ins Verhältniß gesetzt werden könnte, und ohne daß die Ca- taster benachbarter Gemeinden, deren Ortssleuerfuß auf den gleichen Normen und Grundsä- tzen beruht, zur Ausmittlung eines verhältnißmäßigen Anschlags des neu zu katastrirenden Grundstücks benützt werden können, so wird der Cataster-Anschlag des bisher nicht katastrir- ten Grundstücks dadurch gefunden, daß eine Zahl gesucht wird, welche sich zu dem Anschlage der bereits katastrirten Grundstücke verhält, wie der steuerbare Reinertrag des neu zu kata- strirenden Gegenstandes zu dem steuerbaren Reinertrage der bereits katastrirten Grundstücke. Zu Vermeidung besonderer Einschätzungen des Reinertrags können in der Regel die auf den