588 die erledigte Stelle eines Helfers in Winnenden und zumaligen evangelischen Geist- lichen an der Irrenheilanstalt zu Winnenthal dem Verweser dieser Stelle, Repetenten Lechler, die erledigte Hauptlehrstelle an der Classe V. und VI. der Realschule in Stuttgart dem Ober-Reallehrer Honolv in Göppingen, und die bei der Ablösungs-Commisston zu besetzende Expeditorsstelle, mit dem Titel eines Sekretärs, dem Kanzlei-Assstenten Baumann bei der genannten Commission zu übertragen gnädigst geruht. Durch höchste Entschließung von demselben Tage ist der fürstlich Taris'sche Bezirksamt= mann Kapp in Scheer in den Quiescenzstand versetzt worden. Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschlleßung vom 13. d. M. die erledigte Amts-Notarsstelle in Neuffen, Oberamts Nürtingen, dem Schultheißen und Verwaltungs-Aktuar Maier in Grunbach, Oberamts Schorndorf, gnädigst übertragen, durch höchste Entschließung vom 14. d. M. den interimistischen Königl. Geschäftsträger am Kaiserlich Russischen Hofe, Grafen Friedrich v. Zeppelin, zu Höchst-Ihrem Kammer= berrn, wie auch den seitherigen Rittmeister, Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit ves Kronprinzen, Freiherr v. Berlichingen, zum Major à la suite der Reiterei gnädigst ernannt und dem- selben auch fernerhin gestattet, die Uniform Höchst Ihrer Adjutanten zu tragen. Dem vom Präsddenten der Vereinigten nordamerikanischen Staaten durch Patent vom 5. Juni d. J. zum Consul derselben in Stuttgart ernannten Carl Ludwig Fleischmann aus Washington ist durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 15. d. M. das Erequatur ertheilt worden. Vermöge höchster Entschließung vom 16. d. M. haben Seine Königliche Maje- stät dem wiederholt vorgetragenen Gesuche des Ober-Regierungsraths v. Schmidlin um Enthebung von den Geschäften eines stellvertretenden Vorstandes des Departements des Kirchen= und Schulwesens gnädigst entsprochen, und hiebei zugleich angeordnet, daß der Vor- stand des Departements des Innern für die nächste Zeit auch die Leitung der Geschäfte des Departements des Kirchen= und Schulwesens übernehme, und demselben aus diesem Grunde der Staatsrath v. Köstlin in der Art beigegeben werde, daß Letzterer bei allen in den beiden Departements vorkommenden Geschäften, insbesondere auch bezüglich ver Unterschrift,