597 8. 3. So weit eine Mehrzahl von Gefaͤllpflichtigen bisher rechtlich verbunden war, die Ge- fälle aus Einer Hand an den Gefällberechtigten zu entrichten, hat diese Leistungsweise auch nach Aufhebung des Lehen- und Grundherrlichkeits-Verbands, möge diese durch das Gesetz oder durch die Anmeldung der Ablösung erfolgen, noch so lange fortzudauern, als die Lei- stungen die Eigenschaft von Abschlagszahlungen an der Ablösungsschuloigkeit haben. 8. 4. Mit Feststellung der Ablösungsschuld hört jede Trägerei-Verbindlichkeit auf. Die Gemeinderäthe sind aber verpflichtet, sogleich nach Empfangnahme der Ablösungs- Urkunde die aus der Ablösungsschuld erwachsenen Zeitrenten als auf denjenigen Gütern, welche früher gefällpflichtig waren, haftend im Güterbuche vorzumerken. (Ministerial-Ver- fügung vom 6. Oktober 1848, s. 4, Reg. Blatt S. 472.) S. 5. Bei Zeitrenten für Gefälle eines und vefselben Schuldners, welche auf mehreren Grund- stücken zumal haften, ist die Repartition der Zeitrenten auf die einzelnen Grundstücke in so lange nicht nöthig, als sämmtliche zumal verhaftete Grundstücke in dem Besttz desselben Schuldners bleiben. Es genügt hier, daß bei dem Namen des Schuldners die Ablösungs- schulvigkeit vorgemerkt und bei dem einzelnen verhafteten Grundstück auf diese Vormerkung verwiesen wird. Sobald jedoch die für dieselbe Ablösungsschuld zugleich verhafteten Grundstücke in den Besitz Mehrerer kommen, hat der Gemeinderath dafür zu sorgen, daß auf jedes einzelne Grundsiück ein dem Werthe desselben entsprechender Theil der Zeitrente gelegt und dieses in dem Güterbuch vorgemerkt wird. Dasselbe hat zu geschehen, wenn ein Gut oder Grundstück, auf welchen Zeitrenten für abgelöste Gefälle haften, vertheilt wird. Um übrigens die Vornahme solcher Repartitionen (von Zeitrenten) möglichst zu ver- meiden, hat die Gemeinde= oder Tbeilungsbehörde darauf hinzuwirken, daß bei den vor- kommenden Besitzveränderungen die Ablösungsschuldigkeiten, namentlich die in kleineren Be- trägen bestehenden, ganz getilgt werden. Die Berechnung der Ablösungsschuldigkeiten ge- schieht in der Art, daß der nach §. 2 der Beilage I. der Instruktion vom 23. Oktober 1848 ausgemittelte Rest des gesammten Ablösungs-Capitals unter die Besitzer der einzelnen Grund= stücke nach dem Verhältniß des Werths der Güter vertheilt wird.