607 Nähere Vorschriften, insbesondere für die Mitwirkung der Finanzkammern, behält sich jedoch das Finanz-Ministerium vor, und für jetzt hat nur jedes Cameralamt ein Verzeichniß über derartige Passio-Verbindlichkeiten der Finanz-Verwaltung, oder eine Anzeige, daß bei seiner Verwaltung dergleichen nicht bestehen, alsbald an die vorgesetzte Finanzkammer einzusenden, welche das Ergebniß dem Finanz-Ministerium vorzulegen hat. B. Vorschriften hinsichtlich der Bannrechte und der Gewerbs-Berech- tigungen mit Ausschließungs- Tcfugnis von Privatberechtigten. 8. 4 Nach Art. 5 Abs 1 und Art. 16 Abs. 2 hat die Staatskasse die eine Hälfte der nach Art. 4 und nach Art. 16 Abs. 1 den Berechtigten gebührenden Entschädigungen zu überneh- men und in Absscht auf die Feststellung vieser Entschädigungen erscheint eine Mitwirkung der Finanzkammern nicht erforderlich, zumal da es sich von einer den Geschäftskreis der Finanzkammern nicht berührenden Staats-Ausgabe handelt; vielmehr sind die nach dem Ge- setze den Finanzstellen zugewiesenen Arbeiten durch vie Cameralämter unter der unmittelba- ren Leitung und Beaufsichtigung des Finanz-Ministeriums zu besorgen, und demgemäß ha- ben die Ersteren alle ihre Anfragen und Berichte an das Finanz-Ministerium zu richten, nach Maaßgabe der Vorschriften, welche ihnen hienach weiter werden ertheilt werden. g. 5. Nach Punkt 3 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. Juli d. J., in Betreff des Vollzugs des mehrerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 310 -311) sind die Oberämter angewiesen worden, die Entschädigungspflichtigen wegen der Vereinfachung und Beschleunigung der Sache, sowie wegen Kosten-Ersparniß, zu Aufstellung eines gemeinschaft- lichen Bevollmächtigten für die Verhandlungen zu veranlassen und es ist weiter von jenem Ministerium gegen das Finanz-Ministerium der Wunsch ausgesprochen worden, daß sich die Cameralämter an die Spitze der Entschädigungs-Pflichtigen stellen und sowohl Namens des Staats, als der andern Entschädigungs-Pflichtigen die betreffenden Erklärungen abgeben mögen. In Rücksicht darauf, daß sämmtliche Entschävigungs-Mlichtige gegenüber den Be- rechtigten gleiche Interessen verfolgen, und zu Förderung der Sache ertheilt das Finanz-- Ministerium den Cameralämtern hiemit nicht nur den Auftrag, die Oberämter in dem Be- streben zu Aufstellung gemeinschaftlicher Bevollmächtigter nach Kräften zu unterstützen, son- dern auch die Ermächtigung, Anträgen zu Vertretung anderer Entschädigungs-Mlichtigen, wenn sie den Cameralämtern gemacht würden, alsbald und ohne vorherige Anfrage bei dem