632 b) Bekanntmachung in Betreff der Weinlese. Für die Erhebung der dießjährigen Weingefälle der Finanz-Verwaltung werden fol- gende Vorschriften gegeben: 1) Die noch in Natur zu erhebenden Weingefälle sind in gesetzlicher und hergebrachter Weise einzuziehen und nach ihrer verschiedenen Oualität zu sortiren. Dabei wird aber den Finanzkammern, unter Hinweisung auf die unter dem 6. Oktober v. J. besonders ergangene Verfügung wegen Erhebung der Weingefälle in Geld, empfohlen, auch heuer zu Vermeidung des Natural-Einzugs auf die Entrichtung der Weinge- fälle in Geld hinzuwirken. 2) Von dem erbobenen Gefällwein werden die wenigen noch nicht in Geld verwan- delten Weinbesoldungen, Pensionen und Gülten unter den Keltern in Natur abge- reicht, so weit nicht für deren Abgabe besondere Bestimmungen noch erfolgen. 3) Der nach den Natugral-Abgaben übrig bleibende Gefällwein ist unter den Keltern bestmöglich zu verkaufen. 4) Die Herbstrechnungen sind in der vorgeschriebenen Form an die Finanzgkammern so bald einzusenden, daß diese die Uebersicht über die Weingefäll-Einnahmen spätestens auf den 15. December dem Finanz-Ministerium vorlegen können. Stuttgart den 10. Oktober 1849. Goppelt. IP) Verfügung, betreffend die Besoldungs-, Pensions= und Apanagensteuer auf das Jahr 1840—50. In der Verfügung des Finanz-Ministeriums vom 28. August d. J., betreffend die Auf- nahme der Capitalsteuer auf das Jahr 1849—50 (Reg. Blatt S. 506) ist in Absicht auf die Besoldungs-, Pensions= und Apanagensteuer eine Verfügung vorbehalten worden. Mit Rücksicht auf die Art. 27 und 29 des Gesetzes, betreffend einige Aenderungen und Ergänzungen der Gemeinde-Ordnung vom 6. Juli d. J. (Reg. Blatt S. 277), wornach die Aufnahmen für die Einkommenssteuer des Staats auch die Grundlagen für die Steuer- erhebung der Gemeinden und Amtskörperschaften bilden, und die Aufnahme der Besoldungen, Pensionen rc. olljährlich am Anfange des Steuerjabrs zu gescheben hat, wird nun Behufs dieser Aufnahme Folgendes angeordnet: . 1. Die Fatirung der Besoldungen, Pensionen und des übrigen, diesen in der Besteurung gleichgestellten Einkommens, so weit die Steuer daraus nicht von den Camerglämtern und