237 II. General-Vollmacht. Endes-Unterschriebene ertheil . hiemit für .. und ... Nachfolger in Beziehung auf die durch die Vermitt- lung der Ablösungokasse eintretende Entschädigung für sämmtliche durch das Gesetz vom 14. April 1848 aufgehobenen Gefälle dem den Auftrag, vorbehältlich der etwaigen Rechte Dritter in ... Namen die nach dem Gesetz vom 14. April 1848 und der Verfügung des K. Finanz-Ministerium vom 22. Sep- tember 1849 auszustellenden Obligationen und ebenso die bis zu Ausfolge dieser Obligatio- nen anfallenden Zinse und die nach Beendigung der Ablösungs-Verhandlung nach dem Gesetz vom 14. April 1848 baar auszuzahlenden Entschädigungsbeträge in Empfang zu nehmen. Endes-Unterschriebene erkläre . ferner, daß Bevollmächtigter das Recht hat, für diese Handlungen, oder einzelne derselben After-Bevollmächtigte aufzustellen, doaß . zwar das Recht sich vorbehalten diese Vollmacht zu widerrufen, aber unbeschadet der Gültigkeit der Handlungen, welche von dem Bevollmächtigten oder dessen After-Bevollmächtigten vor der der Ablösungskasse in Stuttgart gemachten Anzeige des Widerrufs vorgenommen worden sind. Was nun dieser Bevollmächtigte oder dessen After-Bevollmächtigte handeln oder als empfangen bescheinen, dieß verspreche .. in .. und .. Nachfolger Namen vollkommen zu genehmigen, anzuerkennen und unverbrüchlich zu balten, ganz als ob es von uns selbst ge- schehen wäre. Zu Bekräftigung alles Vorstehenden babe deie gegenwärtige Vollmacht selbst unterschrieben. Gegeben