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W ss. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 20. Oktober 1849. 
In halt. 
Königliche Dekrete. Geseb, betreffend die Bildung der Bürgerwehr. 
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Geset, 
betreffend die Bildung der Bürgerwehr. 
Wilhemim, 
König von Württemberg. 
In Folge der bei der Durchführung des dritten Abschnittes des Gesetzes vom 1. April 
v. J., betreffend die Volksbewaffnung, gemachten Erfahrungen verordnen und verfügen Wir, 
nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Bürgerwehr hat die Bestimmung, die Wehrhaftigkeit der Staatsbürger zu beför- 
dern, die Landes-Verfassung und die Gesetze, so wie die Reichs-Verfaffung, unter welcher 
letzteren diejenige staatliche Vereinigung deutscher Länder verstanden ist, welche zur Wirksam-