651 Weniger Bemittelten sind vom Gemeinderath und Bürgerausschuß angemessene Zahlungefristen zu gewähren. Bis gänzliche Zahlung erfolgt, bleiben Waffen und Ausrüstung Eigenthum der Gemeinde, und es sind die Wehrmänner der letzteren für die Instandhaltung der ihr gehörigen Waffen und Ausrüstung verantwortlich. Söhne bemittelter Eltern sind von diesen auszurüsten. 4) Dem Bezirks-Obersten liegt es ob, über den Vollzug dieser Bestimmungen, über dle Bewaffnung der Bürgerwehren seines Bezirks zu wachen und nöthigenfalls beschwe- rende Anzeige bei dem Oberamt, und, so dieses nicht fruchtet, durch den Landes- Obersten bei dem Ministerium des Innern zu machen. Art. 35. Nach den Anordnungen der Befehlshaber werden die Bürgerwehrmänner an passenden Orten und zu Zeiten, welche für ihre ordentlichen Berufsgeschäfte am wenigsten störend find, im Gebrauche der Waffen, in gemeinsamen Bewegungen u. f. f. eingeübt. Abgesehen von der Erlernung der Handgriffe und des militärischen Schritts müssen solcher Uebungen nicht mehr als acht im Jahr abgehalten werden. Wirkliche Dienstleistun- gen zur Sicherung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder in Versehung von Wachen kommen von dieser Zahl in Abzug, ohne daß aber eine Uebertragung auf das folgende Jahr stattfindet. Art. 36. Im Dienste findet militärische Subordination statt, und es hat daher jeder Bürgerwehr- mann nach den hierüber bei dem activen Militär geltenden Grundsätzen die Befehle der Vor- gesetzten auf die Verantwortlichkeit des Befehlenden unbevingt zu vollziehen. Nur wenn ein offenbares Verbrechen oder Vergeben befohlen würde, darf nicht gehorcht werden, vielmehr ist in solchen Fällen dem bhöheren Vorgesetzten oder dem Vorstande des Verwaltungsraths unverzüglich Meldung zu machen, nach Umständen selbst der Befeblende zu verhaften. Im Falle beharrlichen Ungehorsams, Trunkenheit im Dienste oder der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens während des Dienstes steht jedem Befehlshaber einer abgeson- verten Abtheilung die vorläusige Verhaftung zu, von welcher jevoch unverzüglich der zuständi- gen Behörde Nachricht zu ertheilen ist.