678 sollen nun, vorbehältlich weiterer Bestimmungen nach Herstellung des definitiven Steuer- Catasters, vom 1. Juli 1849 an folgende Vorschriften statt der Verfügung vom 12. Novem- ber 1840 (Reg. Blatt S. 509) in Anwendung treten: I. Allgemeine Bestimmungen. 8. 1. Die von der Landes-Vermessung aufgenommenen Original-Meßtisch-Platten, sowie die für jede Markung angelegten und von den Gemeinde-Behörden anerkannten Flurkarten und Primär-Cataster bleiben als Urdokumente unverändert; nur wenn Unrichtigkeiten in den ur- sprünglichen Einträgen derselben entdeckt werden (Verfügung vom 3. December 1832, §. 45), findet auch eine Aenderung dieser Dokumente statt. « §—2. Die Fortführung der Flurkarten und Primär-Cataster erstreckt sich auf den Nachtrag aller in der Boden-Eintheilung und Boden-Cultur vor sich gehenden Veränderungen, mit Ausnahme der in §. 4 bezeichneten, und geschieht in besondern Karten-Abdrücken (Ergän- zungs-Karten) und in dem Güterbuchs-Protokolle (§. 8), welches in Verbindung mit den in Jahreshefte zu sammelnden Meß-Urkunden und Handrissen (§. 17) die Stelle des bis- herigen besonderen Ergänzungs-Bandes zum Primär-Cataster vertritt. G. 3. Hiernach sind Gegenstände des Nachtrags: A. In den Ergänzungs-Karten: 1) Veränderungen in den ursprünglichen Grenzen einer Parzelle; 2) Zertrennungen von Gütern; 3) neu errichtete, abgegangene und veränderte Gebäude, insoweit sich die Veränderung auf die Grundfläche bezieht; 4) Verkleinerung einer Parzelle durch Natur-Ereignisse, (Abschwemmungen, Erdfälle 2c.); 5) Vergrößerung einer Parzelle durch Natur-Ereignisse, (Anschwemmungen 2c.); 6) Entstehung neuer Parzellen, (Inseln 2c.); 7) Veränderungen einer Parzelle durch gänzliche Veränderung ihres Zwecks (Anle- gung neuer oder Veränderung und Erweiterung bestehender Ortschaften, Straßen, Wege, Canäle und Brücken);