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8) Aenderungen der Markungs= beziehungsweise Oberamts= und Landes-Grenze, sowie 
der Steuer-Grenzen durch Zutheilung von Grundstücken zum Markungs= und Besteurungs- 
Distrikt anderer Gemeinden; 
9) vollendete Cultur-Veränderungen von größerem Umfange, (Cultivirung von All- 
manden, Waldausrodungen 2c.); 
10) vervollständigte Vermarkung der Landes-, Markungs-, Stener-, Waide= und Eigen- 
thums-Grenzen oder Aenderung der Waide-Grenzen; 
11) Verbesserung unrichtig bezeichneter Gebäude und Culturen, Ergänzungen in Be- 
ziehung auf die Topographie u. s. w. 
38. In dem Güterbuchs-Protokoll. 
1) Die oben sub A. Punkt 1—9 aufgezählten Veränderungen; 
2)) Veränderungen, die einen wesentlichen Einfluß auf die Beschreibung im Primär- 
Cataster haben, wie z. B. in Beziehung auf die Abweichung des Besteurungsrechtes von 
dem Markungsrecht, wenn dabei keine Markungsgrenz-Aenderung vorkommt. 
P. 4. 
Ausgeschlossen von dem Nachtrag sind diejenigen Veränderungen, welche weder in der 
Beschreibung, noch in der bilolichen Darstellung der Parzellen eine wesentliche Aenderung 
veranlassen, namentlich: 
a) bloße Besitzstands-Veränderungen (Wechsel der Besitzer); 
b) Vereinigung von zwei oder mehreren an einander liegenden Parzellen unter einem 
Besitzer; 
T)) vorübergehende oder kleinere Cultur-Veränderungen, so lange sie keinen wesentlichen 
Einfluß auf die Zeichnung auf der Karte oder auf den Steuer-Anschlag haben; 
d) neu errichtete Gebäude, die weder feste Fundamente, noch Seiten = und Riegel- 
wände und überhaupt für das Cataster keinen Werth haben. (Gesetz für die Her- 
stellung eines provisorischen Steuer-Catasters vom 15. Juli 1821, 8. 6); 
e) Ausscheidung des Flaͤchenmaaßes der in einer Parzelle befindlichen einzelnen Oedun- 
gen, Steinriegel 2c., wenn das Gesammt-Flächenmaaß derselben bereits erhoben ist. 
8. 5. 
Der Nachtrag der Veränderungen in den Ergänzungs-Karten, sowie die Aufnahme 
aller Veränderungen, welche höhere geometrische Kenntnisse, namentlich die Anwendung des