679 8) Aenderungen der Markungs= beziehungsweise Oberamts= und Landes-Grenze, sowie der Steuer-Grenzen durch Zutheilung von Grundstücken zum Markungs= und Besteurungs- Distrikt anderer Gemeinden; 9) vollendete Cultur-Veränderungen von größerem Umfange, (Cultivirung von All- manden, Waldausrodungen 2c.); 10) vervollständigte Vermarkung der Landes-, Markungs-, Stener-, Waide= und Eigen- thums-Grenzen oder Aenderung der Waide-Grenzen; 11) Verbesserung unrichtig bezeichneter Gebäude und Culturen, Ergänzungen in Be- ziehung auf die Topographie u. s. w. 38. In dem Güterbuchs-Protokoll. 1) Die oben sub A. Punkt 1—9 aufgezählten Veränderungen; 2)) Veränderungen, die einen wesentlichen Einfluß auf die Beschreibung im Primär- Cataster haben, wie z. B. in Beziehung auf die Abweichung des Besteurungsrechtes von dem Markungsrecht, wenn dabei keine Markungsgrenz-Aenderung vorkommt. P. 4. Ausgeschlossen von dem Nachtrag sind diejenigen Veränderungen, welche weder in der Beschreibung, noch in der bilolichen Darstellung der Parzellen eine wesentliche Aenderung veranlassen, namentlich: a) bloße Besitzstands-Veränderungen (Wechsel der Besitzer); b) Vereinigung von zwei oder mehreren an einander liegenden Parzellen unter einem Besitzer; T)) vorübergehende oder kleinere Cultur-Veränderungen, so lange sie keinen wesentlichen Einfluß auf die Zeichnung auf der Karte oder auf den Steuer-Anschlag haben; d) neu errichtete Gebäude, die weder feste Fundamente, noch Seiten = und Riegel- wände und überhaupt für das Cataster keinen Werth haben. (Gesetz für die Her- stellung eines provisorischen Steuer-Catasters vom 15. Juli 1821, 8. 6); e) Ausscheidung des Flaͤchenmaaßes der in einer Parzelle befindlichen einzelnen Oedun- gen, Steinriegel 2c., wenn das Gesammt-Flächenmaaß derselben bereits erhoben ist. 8. 5. Der Nachtrag der Veränderungen in den Ergänzungs-Karten, sowie die Aufnahme aller Veränderungen, welche höhere geometrische Kenntnisse, namentlich die Anwendung des