685 C. Für das Primär-Cataster. G. 17. Zum Zweck der Nachträge für die Primär-Cataster hat der Oberamts-Geometer a) die Handrisse und Meßurkunden, wenn dieselben zuvor nach der Folge im Güter- buchs-Protokolle dort einnummerirt und von den Betheiligten anerkannt und beur- kundet sind, nach Jahrgängen in Ein Heft zu vereinigen; sodann auf dem Titelbogen desselben nach dem angeschlossenen Muster die Nummern sämmt- licher im Laufe des Jahrs veränderten Parzellen nach der Nummernfolge des Ca- tasters unter Allegation der betreffenden Handriß-Nummern zu verzeichnen und am Schlusse des Hefts auf einem besonderen Bogen, eine Zusammenstellung über den nach den einzelnen Meßurkunden sich ergebenden Flächenabgang und Zuwachs, mit Einrechnung der ad b und c des §s. 10 vorgegangenen Veränderungen im Flä- chenmaaß der Wege und Wasser nachzutragen und hiedurch die ganze Markungs- und Steuer-Distrikts-Fläche nach dem neuesten Stande richtig zu stellen. Endlich JÖ) über diejenigen Boden-Veränderungen (Cultur-Veränderungen), über welche von Seite der Güterbesitzer keine Meßurkunden beigebracht werden dürfen, bei vor- stehender Arbeit aus dem Güterbuchs-Protokolle eine, sämmtliche derartige Verän- äinderungen umfassende Uebersicht nach dem beiliegenden Formular (III.) auszu- fertigen, solche dem Güterbuchs-Protokolle bei dem ersten Eintrag dieser Art gleich den Meßurkunden einzunummeriren und sodann den Letzteren anzureihen. 8. 18. In dem Primär-Cataster hat der Oberamts-Geometer bei jeder veränderten Gebäude- oder Güter-Parzelle auf die neue Beschreibung im Jahresheft der Meßurkunden hinzuweisen, weßhalb auf der rechten leeren Seite des Catasters neben der Columne für die Allegation des Güterbuchs eine solche für die Hinweisung auf das Meßurkunde-Heft (Jahr 1849 S. ) anzulegen ist. b 5. 19. Der Abschluß des Meßurkunden-Hefts ist jedes Jahr im Monat Juli vorzunehmen und dasselbe vom Oberamts-Geometer unterzeichnet, sammt dem Göterbuchs-Protokolle der Steuersatz-Behörde zuzustellen (§. 20), welche die Liquidation des Flächen-Abgangs und Zu- wachses am Ende des Meßurkunden-Hefts zu prüfen und ebenfalls zu beurkunden hat. 2