694 8. 1. Unter Zugrundlegung der in dem Gefetze vom 16. Juli d. J. aufgeführten Kategorien von Amtswohnungen a—h und mit Berücksichtigung der Classentafeln für die Gebäudesteuer sind in die körperschaftlichen Gebäudekataster folgende Kapital-Anschläge jener Amtswohnun- gen aufzunehmen: für die Wohnungen in Classeggga 7—750 fl. — bbb 62350fl. —e 408715 fl. — . 34175fl. —e 2425 fl. — . 1600 fl. — 8 825 fl. — h. .... . . .. 350fl. Für die den Oberamtsgerichts-Aktuaren, Oberamts-Aktuaren, Cameralamts-Buchhaltern, Forst-Assistenten, unverheiratheten Subaltern-Offizieren (Adjutanten 2c.) eingeräumten Zimmer findet ein besonderer Anschlag nicht statt. 5S. 2. Wenn für eine freie Wohnung ein Anschlag in vorstehendem Paragraphen nicht aue- drücklich bestimmt ist, so haben die Gemeindebehörden, unter Zustimmung des Oberamts, den der betreffenden Dienstkategorie und den sonstigen Verhältnissen entsprechenden Anschlag fest- zusetzen. K . 3. In denjenigen Gemeinden, in welchen die Gebäude nicht nach den Vorschriften des Ca- taster-Gesetzes vom 15. Juni 1821, sondern nach besonderen örtlichen Statuten eingeschätzt sind, ist der in §. 1 bestimmte Anschlag den örtlichen Cataster-Sätzen anzupassen. Der dießfällige Beschlußf der Gemeindebehörden unterliegt der Genehmigung des Ober- amts. KG. 4. In die für die Gemeinde= und Amtskörperschafts-Besteurung zu fertigenden Einkommens- Fasstonen öffentlicher Diener sind die Amtswohnungen, so wie die der Grund= und Gefäll- Steuer unterliegenden Besoldungstheile nicht aufzunehmen.