Ferner haben Höchstdieselben vermoͤge höchsten Dekrets vom 25. v. M. die beiden fürstlich Thurn und Taris'schen Amtsrichter Schefold in Buchau und v. Bayerd in Obermarchthal auf den Grund des Gesetzes vom 4. Juli d. J, die Aufhebung der Patri- monial-Gerichtsbarkeit betreffend, wie auch den seitherigen fürstlich Waldburg-Wurzach'schen Bezirks-Amtmann Bullinger in Wurzach in den Quiescentenstand gnädigst versetzt. Durch höchste Entschließung vom 24. v. M. ist dem von dem Fürsten Erblandpost- meister für den erledigten Post-Expeditions= und Posthaltereidienst zu Murrhardt, Oberamts Backnang, vorgeschlagenen Sonnenwirth Obermayer von Murrhardt die landesherrliche Bestätigung, unter Verleihung des Prädikats eines Poßthalters, gnädigst ertheilt worden. II. Verfügungen der Departements. A.) Des Departements des Innern. Des Ministerium des Innern. Bekanntmachung in Betreff des Umlaufe falscher Dreikreuzerstücke. Nach einer Mittheilung von Seite des großherzeglich hessischen Minisieriums der aus- wärtigen Angelegenheiten sind seit einiger Zeit in der Gegend von Birkenau, im großherzog- lichen Regierungsbezirke Heppenheim, falsche Dreikreuzerstücke, theils mit Württembergischem Gepräge und der Jahreszahl 1846, theils mit Nassauischem Gepräge und der Jahreszahl 1847 verbreitet. Dieselben bestehen aus schwach versilberten Kupferblättchen ohne Werth und lassen sich, wiewohl ste auf ziemlich gut gravirten Stempeln geprägt sind, voch an der rauhen und unrichtigen Gravüre erkennen. Indem dieß zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, damit sich Jedermann vor Schaden zu hüten vermöge, werden die Polizeibehörden angewiesen, die Entdeckung der Verfertiger, beziehungsweise Verbreiter solcher falscher Münzen sich angelegen seyn zu lassen. Stuttgart den 24. Oktober 1840. Duvernoy.