714 lateinischen Schule verbundene Domcaplanei in Rottenburg die landesherrliche Bestätigung gnädigst ertheilt. Die von dem Fürsten von Oettingen-Wallerstein dem Vicar Thaddäus Heilig in Baldern ertbeilte patronatische Nomination auf die Schloß= und Curat-Caplanei daselbst ist unter dem 26. v. M. landesberrlich bestätigt worden. II. Verfügungen der Departements. A.) Des Justiz-Departements. 1. Des Justiz-Ministerium. a) Berichtigung eines Druckfehlers. Im Gesetz vom 13. August d. J. (Reg. Blatt Nr. 58), in Betreff der Abänderung einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Straf-Prozeß-Ordnung, soll der Art. 47 folgendermaßen lauten: An die Stelle des Art. 121 der Straf-Prozeß-Ordnung tritt die nachfolgende Be- stimmung: Wegen Vergehen, welche mit Geld= und Gefängnißstrafe oder mit einer dieser Strafen allein bedroht sind, kann #c. Stuttgart den 3. November 1849. Hänlein. b) Berichtigung. In dem Gesetze vom 14. August d. J. über das Verfahren in Strafsachen, welche vor vie Schwurgerichtshöfe gehören, haben sich folgende Unrichtigkeiten eingeschlichen: 1) In Art. 75, Abs. 2 (Reg. Blatt S. 417) ist statt: „in der Kreisliste“ zu setzen: „in der Liste des Sprengels“; 2) in Art. 91, Abs. 3 (Reg. Blatt S. 420) ist statt: „angegeben“ zu lesen: „an- geben“, und 3) in Art. 234 (Reg. Blatt S. 452) statt: „(Art. 79 der Straf-Prozeß-Ordnung)“ zu lesen: „(Art. 39 der Straf-Prozeß--Ordnung)“. Stuttgart den 8. November 1849. Hänlein.