769 C) Des Departements des Innern. Des Ministerium des Innern. a) Berichtig ung. In der — der Instruktion für die Besteurung der Capitalien und Besoldungen zu Gunsten der Gemeinden und Amtskörperschaften (Reg. Blatt Nro. 60, S. 556) beigege- benen Tab. IV. muß es bei Gemeinde C in der IX. Rubrik statt 455 fl. 23 kr, —4 461 fl. 32 kr., und bei Gemeinde K in derselben Rubrik statt 173 fl. 40 kr. —:. 173 fl. 20 kr. beißen; was hiemit berichtigt wird. Stuttgart den 29. November 1849. Schlaper. b) Verfügung, betreffend die Einreichung der Dienst-Eautionen der Gemeinde-Rechner. Nachdem durch den Art. 22 des Gesetzes vom 6. Juli 1849, betreffend einige Abände= rungen und Ergänzungen der Gemeinde-Ordnung, die in den 68. 22, 23 und 116 des Verwaltungs-Edikts vom 1. März 1822 vorgeschriebene Bestätigung der Gemeindepfleger und Tbeilrechner durch das Oberamt aufgehoben worden ist, so sieht sich das Ministerium veranlaßt, zum Zwecke der Vollziehung der Verfügung vom 8. Juli 1828, betreffend die Dienstkautionen der Oberamtepfleger, Gemeinde= und Stiftungsrechner (Reg.Blatt S. 604) Folgendes zu verfügen. Von jeder Ernennung eines Gemeindepflegers, Steuer-Einbringers, Ausstands-Cassiers oder anderen Theilrechners von Gemeindekassen hat der Gemeinderath dem vorgesetzten Oberamt innerhalb der nächsten vierzehen Tage nach vorgenommener Wahl Anzeige zu erstatten. Unabhängig bievon sind die Dienstkautionen der neuen Rechner innerhalb der ersten drei Monate, nach erfolgter Ernennung derselben durch die Gemeinderäthe, dem Oberamte ein- zureichen.