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sind mehrere Gattungen ven Gefällen ausdrücklich als unter die Bestimmungen des Gesetzes 
vom 14. April 1848 fallend bezeichnet, von welchen früber mehr oder weniger bezweifelt 
werden konnte, ob dieses Gesetz auf sie Anwendung finde. 
Die Gefälle dieser Art sind: 
1) die auf Kirchenpfründen oder auf einen Hospital radicirten unablöslichen Abgaben 
und Leistungen; 
2) Meßnergarben, Läutgarben, Läutbrode und dergleichen, welche auf einzelne Grund= 
stücke oder Hofgüter radieirt sind; 
3) die auf Gebäude gelegten jährlichen Abgaben der in dem Gesetz vom 27. Oktober 
1836, Art. 5, Ziff. 2 bezeichneten Art; 
4) die aus älterer Zeit stammenden Gebühren vom Pottaschensieden, sowie die Abga- 
ben, welche sich, wie Rüden-, Hunde= und Pferchgelder oder Pferchkäse auf die 
Ausübung der Schäferei beziehen; 
5) Marktstandgelder und Begräbnißgelder, vorausgesetzt, daß die unter 3, 4 und 5, 
genannten Abgaben als eine Gegenleistung für eingeräumte Nutzungen oder als 
Entschädigung für entgehende Gerechtsame, z. B., für entgehenden Zehenten, Boden- 
wein und dergleichen erscheinen; 
6) die aus der Schutzherrlichkeit (Vogtei) entstandenen Abgaben, soweit sie auf einzel- 
nen Grundstücken haften; 
7) die auf einzelne Realitäten, wie Feuerwerkstätten, Ziegelhütten, Apotheken, Blei- 
chen und dergleichen gelegten Gewerbezinse; 
8) die von Wasserwerken jeder Art erhobenen Concessions-Gebühren, soweit sie nicht 
von dem Staat für die Benützung des Wassers erhoben werden oder eine 
Gegenleistung für die Benützung von Realitäten oder Wasserbau-Einrichtungen 
bilden; 
9) die auf dinglichen Gewerbs-Berechtigungen wegen eines Bannrechts oder ei- 
ner Ausschließungs-Befugniß ruhenden Verbindlichkeiten gegen Andere als 
die Bannpflichtigen oder die der Ausschließungs-Befugniß Unterworfenen. 
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