776 unmittelbar untergeordnete Behörde besorgt, welche den Namen „Königl. Post-Direktion“ führt, die Stellung eines Landes-Collegiums einnimmt und für jetzt aus einem Vorstand und vier ordentlichen Mitgliedern, darunter zwei praktischen Postbeamten und einem Rechts- verständigen, zusammengesetzt wird. 6. 2. Die Königl. Post-Direktion vereinigt in sich unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern den Geschäftekreis der früheren General-Direktion der Königl. Posten zu Frankfurt, insoweit dieselbe Verwaltungsbehörde für die Königl. Posten war, und die bis daher von dem Ministerium unmittelbar ausgeübte Post-Polizei. Ihre Befugniß in Hinsicht auf die Dienst-Diseiplin richtet sich nach den deßhalb für die Königl. Landes-Collegien im Allgemeinen bestehenden Bestimmungen. S. 3. Für alle Privat-Ansprüche, welche aus der Verwaltung der Königl. Posten erhoben werden, gibt die Königl. Post-Direktion, Namens des Staates vor den ordentlichen Ge- richten Recht. Die in Art. 14 der Verordnung vom 9. September 1819 angeordnete Vertretung der Poftverwaltung durch den Oberpostmeister in Stuttgart findet nicht mehr Statt. H. 4. Hinsichtlich der Besetzung der Stellen im Postdienst treten die für den Staatsdienst im Allgemeinen geltenden Vorschriften in Wirkung. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 20. December 1849. Wilhelm. Herdegen. Schlapyer. Wächter. Baur. Hänlein. Auf Befehl des Königs, der Cabinets-Direktor: Maucler.